Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im Sinne des §
5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach §
1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 14 HeilbAnerkRUG Änderung des Ergotherapeutengesetzes ... sind ausgeschlossen." 9. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5c eingefügt: § 5a (1) Staatsangehörige eines ... oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. § 5c Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der ... ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird ...