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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin (VergoldAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.1997 BGBl. I S. 1241
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-6-64 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Aufhebung der Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Vergolder/Vergolderin sind nicht mehr anzuwenden.

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