Tools:
Update via:
§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin (VergoldAusbV k.a.Abk.)
§ 10 Übergangsregelung
Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/336/a4164.htm