Auf Grund des §
33 Abs. 5, des §
34 Abs. 2, des §
42 Abs. 1 sowie des §
84 des
Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet:
Dienstvorgesetzte im Sinne des
Bundesdisziplinargesetzes sind - jeweils für die ihnen unterstellten Beamtinnen/Beamten - außer der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung
- 1.
- die Direktorin/der Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
- 2.
- die Direktorin/der Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information,
- 3.
- die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
- 4.
- die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts,
- 5.
- die Präsidentin und Professorin/der Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts,
- 6.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundessozialgerichts und
- 7.
- die Präsidentin/der Präsident des Bundesversicherungsamtes.
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach §
33 Abs. 3 Nr. 1 des
Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß §
33 Abs. 5 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach §
34 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g wird gemäß §
34 Abs. 2 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übrigen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.
Die Befugnis, Widerspruchsbescheide nach §
42 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes bei Beamtinnen/Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g zu erlassen, wird gemäß §
42 Abs. 1 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen/Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 g gemäß §
84 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes werden gemäß §
84 Satz 2 des
Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I genannten Dienstvorgesetzten übertragen.
Ich behalte mir in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen Entscheidungen nach den Abschnitten II bis V dieser Anordnung vor.