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Änderung § 2 PatV vom 01.01.2013

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§ 2 PatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 2 PatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, Symbole und Zeichen


(1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

(Text alte Fassung)

(2) Einheiten im Messwesen sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Einheiten im Messwesen und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen anzugeben. Bei chemischen Formeln sind die auf dem Fachgebiet national oder international anerkannten Zeichen und Symbole zu verwenden.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Einheiten im Messwesen sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen anzugeben. 2 Bei chemischen Formeln sind die auf dem Fachgebiet national oder international anerkannten Zeichen und Symbole zu verwenden.