§ 13 PatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung | § 13 PatV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Zusammenfassung | |
(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen. (2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet. (3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (4) Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden. | (Text neue Fassung) |