Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 PatV vom 01.04.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PatVuaÄndV am 1. April 2019 und Änderungshistorie der PatV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 PatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2019 geltenden Fassung
§ 16 PatV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Modelle und Proben


(1) 1 Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen. 2 Sie sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus der Inhalt und Zugehörigkeit zu der entsprechenden Anmeldung hervorgehen. 3 Dabei ist gegebenenfalls der Bezug zum Patentanspruch und der Beschreibung genau anzugeben.

(2) 1 Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden können, sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen einzureichen. 2 Kleine Gegenstände sind auf steifem Papier zu befestigen.

(3) 1 Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfähigen, zuverlässig geschlossenen Behältern einzureichen. 2 Sofern sie giftig, ätzend oder leicht entzündlich sind oder in sonstiger Weise gefährliche Eigenschaften aufweisen, sind sie mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Proben müssen auf steifem Papier (Format A4 nach DIN 476) dauerhaft befestigt sein. 2 Sie sind durch eine genaue Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens zu erläutern.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Proben müssen auf steifem Papier im Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) dauerhaft befestigt sein. 2 Sie sind durch eine genaue Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens zu erläutern.


Anzeige