(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel
21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel
22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel
21 Abs. 3 Halbsatz 1 des
Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel
21 und
22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
- die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
- 2.
- die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
- 3.
- die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
- 4.
- eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
- 5.
- die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§
2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach §
1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des §
2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel
21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel
22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel
21 Abs. 3 Halbsatz 1 des
Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.
(1) Soweit ein Vermögensgegenstand der Restitution unterliegt oder unterliegen kann, die nicht nach §
11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 ausgeschlossen ist, ist eine Verfügung, eine Bebauung oder eine längerfristige Vermietung oder Verpachtung zulässig, wenn sie zur Durchführung einer erlaubten Maßnahme dient. Erlaubt sind Maßnahmen, wenn sie
- 1.
- einem der nachfolgenden Zwecke dienen:
- a)
- Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen,
- b)
- Wiederherstellung oder Schaffung von Wohnraum,
- c)
- erforderliche oder von Maßnahmen nach Buchstabe a oder b veranlaßte Infrastrukturmaßnahmen,
- d)
- Sanierung eines Unternehmens oder
- e)
- Umsetzung eines festgestellten öffentlichen Planungsvorhabens und
- 2.
- die Inanspruchnahme des Vermögenswertes hierfür erforderlich ist.
(2) Eine erlaubte Maßnahme nach Absatz 1 darf erst ausgeführt werden, wenn sie vorher angezeigt worden und eine Wartefrist von vier Wochen verstrichen ist. Die Anzeige des beabsichtigten Vorhabens hat unter Bezeichnung des Vermögensgegenstandes und des Zwecks allgemein im Mitteilungsblatt des Belegenheitslandes und an die vor der Überführung in Volkseigentum im Grundbuch eingetragene juristische Person des öffentlichen Rechts oder deren Rechtsnachfolger zu erfolgen. Auf ein Einvernehmen mit den zu Beteiligenden ist frühzeitig hinzuwirken. Die Frist beginnt bei den unmittelbar zu benachrichtigenden Stellen mit dem Eingang der Nachricht, im übrigen mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt.
(3) Ist der Anspruch auf Restitution nicht offensichtlich unbegründet, untersagt die nach §
1 für die Entscheidung über den Anspruch zuständige Stelle, in deren Bezirk der Vermögenswert liegt, auf Antrag des Anspruchstellers auf Restitution die Maßnahme, wenn sie nach Absatz 1 nicht zulässig ist oder der Anspruchsteller spätestens einen Monat nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 2) glaubhaft darlegt, daß der Vermögensgegenstand für eine beschlossene und unmittelbare Verwaltungsaufgabe dringend erforderlich ist. In diesem Falle ist eine angemessene Frist zur Durchführung zu bestimmen.
(4) Ist ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, darf die Maßnahme erst nach dessen Ablehnung durchgeführt werden. Die Stellung des Antrags hat der Antragsteller dem Verfügungsberechtigten, bis zu dessen Feststellung dem Verfügungsbefugten, mitzuteilen.
(1) Derjenige, dessen Anspruch nach §
11 Abs. 1 Nr. 3 ausgeschlossen ist oder entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift bestandskräftig verneint worden ist, kann von dem durch Zuordnungsbescheid festgestellten unmittelbaren oder mittelbaren Eigentümer des Unternehmens Zahlung eines Geldausgleichs nach Maßgabe des in §
9 Abs. 3 des
Vermögensgesetzes genannten Gesetzes verlangen, sofern die Voraussetzungen für den Ausschluß nicht bis zum Ablauf des 29. September 1990 entstanden sind.
(2) Wird eine erlaubte Maßnahme durchgeführt oder war der Vermögenswert im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert, so ist der Verfügungsberechtigte, bei Unternehmen nur die Treuhandanstalt oder, in den Fällen des Artikels
22 Abs. 2 des
Einigungsvertrages, der Bund zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe des Erlöses verpflichtet. Wird ein Erlös nicht erzielt oder unterschreitet dieser den Verkehrswert offensichtlich und ohne sachlichen Grund, den der Vermögenswert im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme hat, so ist dieser Verkehrswert zu zahlen. Dies gilt entsprechend, wenn mit Zustimmung des Antragstellers oder nach dem 3. Oktober 1990, aber vor Inkrafttreten dieser Vorschrift verfügt worden ist oder wenn der Antragsteller von seinen Rechten nach §
12 keinen Gebrauch gemacht hat. Erfolgte die Verfügung nach §
8, so ist der Verfügungsbefugte zur Zahlung verpflichtet; seine Verpflichtung nach Satz 1 tritt dann an die Stelle seiner Verpflichtung nach §
8 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2.
(3) Über Ansprüche nach dieser Vorschrift entscheidet die nach §
1 zuständige Stelle, in deren Bezirk der Vermögenswert liegt, durch Bescheid nach §
2. Unbeschadet des §
2 Abs. 1 Satz 2 sind Vergleiche zulässig. §
11 Abs. 2 Satz 6 gilt entsprechend.
Ein Eigentumserwerb nach Artikel
21 Abs. 3 Halbsatz 2 und Artikel
22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel
21 Abs. 3 Halbsatz 2 des
Einigungsvertrages gilt unter den Voraussetzungen des §
11 Abs. 1 als nicht erfolgt. Maßnahmen nach §
12 können von der Stelle durchgeführt werden, der der Vermögensgegenstand ohne den Übergang auf den Bund zufiele. §
11 Abs. 2 und die §§
13 und 14 gelten für einen Eigentumsübergang nach jenen Vorschriften sinngemäß.