§ 9 - Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" (HdGStiftG k.a.Abk.)

§ 9 Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu siebzehn Vertretungen gesellschaftlicher Gruppen, unter anderem aus Vertretungen von Religionsgesellschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

(2) 1Das Kuratorium stellt fest, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung einer Vertretung in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. 2Es beruft die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und ihre stellvertretenden Mitglieder auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle für die Dauer von vier Jahren. 3Die Wiederberufung ist zulässig. 4Die entsendungsberechtigten Stellen können dem Kuratorium die Abberufung vorschlagen. 5Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so kann die entsendungsberechtigte Stelle ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied benennen.

(3) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3014 m.W.v. 23. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 9 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3014

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HdGStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdGStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte" und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014
Artikel 2 DemoGStEG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"
... die Wörter „Präsidenten oder die Präsidentin" ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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