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Änderung § 9 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 23.07.2021

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen


(Text alte Fassung)

(1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu fünfzehn Vertretern gesellschaftlicher Gruppen, unter anderem aus Vertretern von Religionsgesellschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(2) 1 Das Kuratorium stellt fest, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung eines Vertreters in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. 2 Es beruft die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle für die Dauer von vier Jahren. 3 Die Wiederberufung ist zulässig. 4 Die entsendungsberechtigten Stellen können dem Kuratorium die Abberufung vorschlagen. 5 Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus, so kann die entsendungsberechtigte Stelle ein neues Mitglied oder einen neuen Stellvertreter benennen.

(3) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät das Kuratorium und den Direktor.

(Text neue Fassung)

(1) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen besteht aus bis zu siebzehn Vertretungen gesellschaftlicher Gruppen, unter anderem aus Vertretungen von Religionsgesellschaften sowie Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.

(2) 1 Das Kuratorium stellt fest, welche gesellschaftlichen Gruppen zur Entsendung einer Vertretung in den Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berechtigt sind. 2 Es beruft die Mitglieder des Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen und ihre stellvertretenden Mitglieder auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stelle für die Dauer von vier Jahren. 3 Die Wiederberufung ist zulässig. 4 Die entsendungsberechtigten Stellen können dem Kuratorium die Abberufung vorschlagen. 5 Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, so kann die entsendungsberechtigte Stelle ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied benennen.

(3) Der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.