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Änderung § 6 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland" vom 23.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2021 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3014
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Organe der Stiftung


Organe der Stiftung sind

1. das Kuratorium,

(Text alte Fassung)

2. der Direktor,

(Text neue Fassung)

2. der Präsident oder die Präsidentin,

3. der wissenschaftliche Beirat,

4. der Arbeitskreis gesellschaftlicher Gruppen.