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§ 1 - Verordnung zur Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater (PharmBerV k.a.Abk.)

§ 1 Anerkennung der Sachkenntnis



Personen, die die Prüfung nach der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom 2. Mai 1978 (BGBl. I S. 600) bestanden haben, besitzen für die Tätigkeit als Pharmaberater eine ausreichende Sachkenntnis.