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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Verordnung zur Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater (PharmBerV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 75 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:


§ 1 Anerkennung der Sachkenntnis



Personen, die die Prüfung nach der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom 2. Mai 1978 (BGBl. I S. 600) bestanden haben, besitzen für die Tätigkeit als Pharmaberater eine ausreichende Sachkenntnis.


§ 2 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445) auch im Land Berlin.


§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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