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§ 13m - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 13m Befördern durch ein Schutzgebiet



(1) Wer die in Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ausgenommen lebende Teile von Pflanzen nach Teil IV Buchstabe A Nr. 2.1.1 bis 2.1.5 Spalte 1, durch ein Schutzgebiet ohne einen Pflanzenpass nach § 13j Abs. 1 Satz 1 befördern will, hat sicherzustellen, dass

1.
die verwendete Verpackung und das Beförderungsmittel

a)
frei von den in Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und Anhang II Teil B der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich des jeweiligen Schutzgebietes aufgeführten Schadorganismen sind,

b)
so beschaffen sind, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen nach Buchstabe a besteht,

2.
die Nämlichkeit gewahrt bleibt und

3.
aus dem Warenbegleitpapier hervorgeht, dass der Ursprungs- oder Herkunftsort und der Bestimmungsort außerhalb des jeweiligen Schutzgebietes liegen.

(2) Die zuständige Behörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 sicherzustellen. Wer Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse nach Absatz 1 durch ein Schutzgebiet ohne einen für das jeweilige Schutzgebiet nach § 13j Abs. 1 Satz 1 ausgestellten Pflanzenpass befördern will, hat dies der für seinen Betrieb zuständigen Behörde so rechtzeitig vor der Beförderung anzuzeigen, dass die zuständige Behörde Maßnahmen nach Satz 1 anordnen kann.



 

Zitierungen von § 13m Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13m PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14a PflBeschauV Ausnahmen für Versuchs- und Züchtungszwecke (vom 28.12.2011)
... von Schadorganismen entsteht, Ausnahmen von den §§ 2 bis 9 sowie von den §§ 13a bis 13o für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke oder Pflanzenzüchtungsvorhaben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
V. v. 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.02.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1
Artikel 1 12. PflBeschauVÄndV
... Zeitpunkt des Erhalts oder der Abgabe der Pflanzen, aufzubewahren." 3. Nach § 13m wird folgender Unterabschnitt 3 eingefügt: „Unterabschnitt 3 Besondere ...