§ 1c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung | § 1c n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
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(Text alte Fassung) § 1c (neu) | (Text neue Fassung)§ 1c Durchführung von Untersuchungen |
Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden. |