Änderung § 1c Pflanzenbeschauverordnung vom 28.12.2011

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§ 1c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung
§ 1c n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 1c Durchführung von Untersuchungen


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Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden.




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