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Artikel 1 - Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften (9. PflSchRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Pflanzenbeschauverordnung



Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 und Nummer 5 werden jeweils die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Europäischen Union" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist; Drittland im Sinne dieser Verordnung sind auch die Kanarischen Inseln und die französischen überseeischen Departements;".

2.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
für den die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung oder der Rat der Europäischen Union besondere Bekämpfungsmaßnahmen erlassen hat,".

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Anzuzeigen ist auch das Fehlen einer Kennzeichnung nach dem auf Grund des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nummer 15 (ISPM Nr. 15) bei eingeführtem hölzernen Verpackungsmaterial."

3.
Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:

„§ 1c Durchführung von Untersuchungen

Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden."

4.
In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „Europäische Kommission" ersetzt.

5.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Neue Schadorganismen

(1) Die zuständige Behörde soll die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen

1.
eines Schadorganismus, der nicht in den Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und der im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde bisher nicht angesiedelt ist, sowie

2.
von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die von einem solchen Schadorganismus befallen oder befallsverdächtig sind,

verbieten, beschränken oder von einer Entseuchung oder Entwesung abhängig machen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann und sie festgestellt hat, dass die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorliegen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung zu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, unabhängig von der Einleitung eines Zollverfahrens, an einen anderen Ort verbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben oder einen Verderb zu verhindern und eine getrennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige Behörde ordnet dabei die erforderlichen Maßnahmen an, um eine Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern.

(2) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen zur Bekämpfung oder zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung eines Schadorganismus, der im Zuständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht angesiedelt war, anordnen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann. Die zuständige Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichten

1.
die Untersuchung von Befallsgegenständen, Grundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das Auftreten des Schadorganismus zu dulden,

2.
befallene oder befallsverdächtige Gegenstände zu entfernen oder zu vernichten,

3.
Befallsgegenstände zu entseuchen oder zu entwesen,

4.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befallsgefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten oder

5.
sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen oder Maßnahmen der Behörde zu dulden.

(3) Bei der Risikoanalyse berücksichtigt das Julius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder von internationalen Pflanzenschutzorganisationen sowie Art und Verwendungszweck der befallenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände."

6.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Anforderungen

Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen."

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die in Anlage I Abschnitt C Nummer 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 31) aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden, das dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände beiliegen (ABl. L 319 vom 20.10.2004, S. 9) entspricht."

b)
In Absatz 2 werden jeweils

aa)
das Wort „Weiterversendungszeugnis" durch die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr"

bb)
das Wort „Weiterversendungszeugnisse" durch die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr" und

cc)
das Wort „Weiterversendungszeugnissen" durch die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr"

ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zeugnisse müssen

1.
in einer der Amtsprachen der Europäischen Union abgefasst sein,

2.
in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein und

3.
die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Sprache enthalten.

Ist es Bedingung für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, dass diese mindestens eine der in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B aufgeführten Anforderungen erfüllen, ist im Feld „Zusätzliche Erklärung" anzugeben, welche der in der jeweiligen Position enthaltenen möglichen Anforderungen erfüllt ist. Mehrfertigungen müssen durch Aufdrucken oder Stempeln des Wortes „Kopie" oder „Duplikat" kenntlich gemacht sein. Jede Änderung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein; unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage, bevor die Sendung das Versandland verlassen hat, ausgestellt worden sein."

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt.

8.
§ 7a wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt, ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:".

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

9.
Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

„§ 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial

Wer Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,

1.
die Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder

2.
mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und

die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies unverzüglich vor Überführung der eingeführten Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1) unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Gegenstände der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. Unbeschadet der zollrechtlichen Behandlung der eingeführten Gegenstände ist der Einführer verpflichtet, das Verpackungsmaterial zur Verfügung der zuständigen Behörde aufzubewahren, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer eine Bescheinigung zur Vorlage bei den Zollbehörden aus."

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Untersuchung nach Satz 1 kann sich auch auf den Befall mit Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 erstrecken."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Weiterversendungszeugnis" durch die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände kann verringert werden, soweit ein Rechtsakt der Europäischen Kommission auf Grund des Artikels 13a Absatz 5 der Richtlinie 2000/29/EG dies vorsieht."

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder auf einen Schadorganismus im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. Erkenntnisse nach Satz 1 sind auch auf Grund von Meldungen der zuständigen Behörden nach § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vom 31. Januar 2007 (BAnz. S. 1294) durchgeführte Risikoanalysen und darauf beruhende Risikowarenlisten. Das Julius Kühn-Institut macht die Risikowarenlisten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt."

11.
In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Weiterversendungszeugnis" durch die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr" ersetzt.

12.
In § 10 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:

„Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von bis zu 50 Schnittblumen und bis zu 3 Kilogramm Früchten je Person mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum,".

13.
In § 11 werden

a)
die Angabe „Anlage 7" durch die Angabe „Anlage 1" und

b)
die Angabe „Anlage 8" durch die Angabe „Anlage 2"

ersetzt.

14.
Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Nach der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses ist derjenige, der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses beantragt hat, verpflichtet, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials, auf die sich das Pflanzengesundheitszeugnis bezieht, bis zur Ausfuhr so aufzubewahren, dass ein Befall mit Schadorganismen verhindert wird. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um einen Befall der in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Schadorganismen zu verhindern."

15.
Nach § 13 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gestatten, wenn durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen verhindert wird."

16.
In § 13b wird nach der Angabe „Anhang IV Teil A Kapitel II" die Angabe „der Richtlinie 2000/29/EG" eingefügt.

17.
§ 13c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6a Satz 1 werden die Wörter „die Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „die Europäische Kommission" ersetzt.

b)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände für die die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht im einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakt festgelegt hat."

18.
§ 13f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1.
auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1,".

b)
In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Weiterversendungszeugnis" durch die Wörter „Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

19.
§ 13n wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer

1.
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände,

a)
die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführen will,

b)
die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, innergemeinschaftlich verbringen will,

c)
die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.5 und 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen will,

d)
für die durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Pflanzenpasspflicht festgelegt ist, innergemeinschaftlich verbringen will oder

2.
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in Anhang II Teil B oder Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung)."

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „oder Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" gestrichen.

20.
Dem § 13o wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Registrierung auch auf Antrag des registrierten Betriebes anordnen."

21.
§ 13p wird wie folgt gefasst:

„§ 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz

(1) Wer

1.
Holz nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts vom 28. Oktober 2011, BAnz. S. 4177) behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen will,

2.
aus Holz hergestellte Verpackungen, einschließlich Stauholz, aus Holz im Sinne der Nummer 1 herstellen, nach dem in Nummer 1 genannten Standard behandeln oder nach dem in Nummer 1 genannten Standard kennzeichnen will,

3.
hölzernes Verpackungsmaterial nach Nummer 2 ausbessert oder aufarbeitet,

muss von der zuständigen Behörde registriert sein.

(2) Die Registrierung unter Erteilung einer Registriernummer durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass

1.
das Holz im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 nach den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards behandelt wird und eine Person benannt worden ist, die über die Maßnahmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann, oder

2.
die aus Holz hergestellten Verpackungen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards entsprechen und Aufzeichnungen über die Herkunft des im Betrieb verwendeten Holzes geführt werden.

Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der nach dem in Absatz 1 genannten Standards behandelten oder gekennzeichneten und an andere abgegebene Hölzer oder aus Holz hergestellten Verpackungen sowie über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer oder der aus Holz hergestellten Verpackungen, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und soweit zutreffend den verwendeten physikalischen Druck, zu führen und für mindestens drei Jahre aufzubewahren. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.

(3) Soweit es zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Registrierung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist. Die zuständige Behörde untersucht mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind.

(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(5) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, ist verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen."

22.
Die §§ 13q und 13r werden wie folgt gefasst:

„§ 13q Kennzeichnung

(1) Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzubringen. Eine Kennzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, ist vorbehaltlich des Satzes 3 nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann auf Antrag vor der Behandlung die Kennzeichnung der Holzverpackung genehmigen, wenn durch den Ablauf des Produktionsprozesses innerhalb eines Betriebsgeländes sichergestellt ist, dass die Behandlung unmittelbar nach der Kennzeichnung erfolgt und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Inverkehrbringen der gekennzeichneten, aber noch nicht behandelten Holzverpackung ausgeschlossen ist. Die zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 mindestens alle zwölf Monate ab Erteilung der Genehmigung.

(2) Die Kennzeichnung muss entsprechend dem Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben enthalten:

1.
die Angabe „DE",

2.
eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde,

3.
die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat,

4.
die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode,

5.
das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards festgelegte Symbol.

(3) Die Angaben müssen von einem Rechteck umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein darf. Die Ecken dürfen abgerundet sein. Das Symbol nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein. Diese Linie darf unterbrochen sein. Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 1 in einer anderen Zeile als die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 aufgebracht oder das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 durch einen Bindestrich von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu trennen. Andere Angaben als die Angaben nach Absatz 1 dürfen in dem Rechteck nicht enthalten sein.

(4) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 muss

1.
lesbar,

2.
dauerhaft und nicht entfernbar und

3.
an mindestens zwei jederzeit gut sichtbaren Stellen der aus Holz hergestellten Verpackung angebracht sein.

Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig.

§ 13r Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial

(1) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, darf nur ausgebessert werden mit

1.
Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt worden ist und nach der Ausbesserung gekennzeichnet wird, oder

2.
nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards.

Eine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens bis zu einem Drittel des hölzernen Verpackungsmaterials ausgetauscht wird.

(2) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, ist nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist auszugehen, wenn mehr als ein Drittel der Bestandteile des hölzernen Verpackungsmaterials ersetzt werden.

(3) Werden Holzverpackungen mit anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ausgebessert oder aufgearbeitet, so sind alle ursprünglichen Kennzeichnungen dauerhaft zu entfernen."

23.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 77/93/EWG" durch die Angabe „des Artikels 15 der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „in Anhang V Teil A Kapitel I Nummer 2 und 3 und Kapitel II Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG" durch die Angabe „in Anhang V Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für in Anhang V Teil A Kapitel I Nummer 1.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen."

24.
§ 14a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG Nr. L 184 S. 34)" durch die Angabe „der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. L 158 vom 18.6.2008, S. 41)" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „der Richtlinie 95/44/EG" durch die Angabe „der Richtlinie 2008/61/EG" ersetzt.

25.
In § 14b werden die Wörter „der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Europäischen Kommission" ersetzt.

26.
In § 14c werden

a)
die Wörter „die Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter „die Europäische Union",

b)
die Wörter „der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter „der Europäischen Union"

ersetzt.

27.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3a werden folgende Nummern 3b bis 3d eingefügt:

„3b.
entgegen § 7a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3c.
entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3d.
entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,".

bb)
Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3e.

cc)
Nummer 7a wird wie folgt gefasst:

„7a.
entgegen § 13p Absatz 1 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial in Verkehr bringt,".

dd)
Nummer 7b wird wie folgt gefasst:

„7b.
entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial kennzeichnet,".

b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „2 Buchstabe a und c" die Angabe „3b, 3c, 3d" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 oder § 13g Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt."

28.
Anlage 5 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 5 (zu § 13q) Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13q

Abbildung Buchstabenkombination der zuständigen Behörde (BGBl. I 2011 S. 2933)


".



 

Zitierungen von Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 9. PflSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. PflSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt ...