§ 13b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2011 geltenden Fassung | § 13b n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13b Anforderungen | |
(Text alte Fassung) Die in Anhang IV Teil A Kapitel II aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. | (Text neue Fassung) Die in Anhang IV Teil A Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen innergemeinschaftlich nur verbracht werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. |