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Änderung § 13mb Pflanzenbeschauverordnung vom 17.08.2016

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§ 13mb a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.08.2016 geltenden Fassung
§ 13mb n.F. (neue Fassung)
in der am 17.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.08.2016 BAnz AT 16.08.2016 V1

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§ 13mb (neu)


(Text neue Fassung)

§ 13mb Verbringung durch ein abgegrenztes Gebiet


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Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen durch ein abgegrenztes Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.