Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.10.2023 aufgehoben
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Unterabschnitt 3 - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Dritter Abschnitt Innergemeinschaftliches Verbringen
Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für abgegrenzte Gebiete
§ 13ma Verbringung innerhalb oder aus einem abgegrenzten Gebiet
§ 13mb Verbringung durch ein abgegrenztes Gebiet

Dritter Abschnitt Innergemeinschaftliches Verbringen

Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für abgegrenzte Gebiete

§ 13ma Verbringung innerhalb oder aus einem abgegrenzten Gebiet


§ 13ma hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen nicht aus einem abgegrenzten Gebiet oder innerhalb des abgegrenzten Gebietes aus einer Befallszone in die Pufferzone verbracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen spezifizierter Pflanzen - außer Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind - genehmigen, wenn die spezifizierten Pflanzen

1.
von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,

2.
die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3, 4 und 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 und im Falle von Pflanzen der Gattung Vitis L. die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 3, 4a und 5 des Beschlusses erfüllen und

3.
auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde auf Antrag das Verbringen von Pflanzen, die während ihres gesamten Erzeugungsprozesses in vitro angebaut worden sind, genehmigen, wenn die Pflanzen

1.
von einem Pflanzenpass nach § 13c begleitet werden,

2.
die Anforderungen nach Artikel 9a Absatz 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 erfüllen und

3.
auf einer Fläche erzeugt worden sind, die die Anforderungen und Bedingungen nach Artikel 9a Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/789 erfüllen.

(4) 1Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Absatzes 1 sicherzustellen; insbesondere kann sie die Untersuchung von Pflanzen, Transportbehältnissen, Verpackungen oder Anbauflächen anordnen. 2Eine Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist zu widerrufen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 oder Absatz 3 nicht mehr sichergestellt ist.

(5) Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen innerhalb eines abgegrenzten Gebietes nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung V. v. 15. August 2016 BAnz AT 16.08.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.02.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1 m.W.v. 17. August 2016

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§ 13mb Verbringung durch ein abgegrenztes Gebiet


§ 13mb hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Pflanzen der Gattungen und Arten, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 aufgeführt sind, dürfen durch ein abgegrenztes Gebiet im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 nur in geschlossenen Behältern oder Verpackungen verbracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung V. v. 15. August 2016 BAnz AT 16.08.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.02.2017 BAnz AT 13.02.2017 V1 m.W.v. 17. August 2016



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