interne Verweise§ 13q PflBeschauV Kennzeichnung (vom 06.07.2013) ... Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, ... Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, ... Eine Kennzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, ist vorbehaltlich des Satzes 3 nicht ... 2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde, 3. die Registriernummer des Betriebes, ... 3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat, 4. die durch den in § 13p ... 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat, 4. die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete ... für die verwendete Behandlungsmethode, 5. das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards festgelegte Symbol. (3) Die Angaben ...
§ 13r PflBeschauV Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial (vom 28.12.2011) ... Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als ... darf nur ausgebessert werden mit 1. Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt worden ist und nach der Ausbesserung ... 2. nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards. Eine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens ... wird. (2) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als ... benutzt werden soll, ist nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene ... behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist ... vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist auszugehen, wenn mehr als ein Drittel der ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017) ... 4 einen Teil einer Sendung verbringt, 13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 oder § 13p Absatz 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. ohne ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder hölzernes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung ... Registrierung auch auf Antrag des registrierten Betriebes anordnen." 21. § 13p wird wie folgt gefasst: „§ 13p Registrierung bei der Behandlung und ... anordnen." 21. § 13p wird wie folgt gefasst: „§ 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz (1) ... „§ 13q Kennzeichnung (1) Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, ... Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, ... Eine Kennzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, ist vorbehaltlich des Satzes 3 nicht ... 2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde, 3. die Registriernummer des ... 3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat, 4. die durch den in § 13p ... 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat, 4. die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete ... für die verwendete Behandlungsmethode, 5. das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards festgelegte Symbol. (3) Die Angaben müssen ... (1) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als ... darf nur ausgebessert werden mit 1. Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt worden ist und nach der Ausbesserung ... 2. nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards. Eine Ausbesserung liegt vor, wenn ... wird. (2) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als ... benutzt werden soll, ist nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene ... behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist ... vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist auszugehen, wenn mehr als ein Drittel der ... 3e. cc) Nummer 7a wird wie folgt gefasst: „7a. entgegen § 13p Absatz 1 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial in Verkehr bringt,". ...
Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 4 PflSchRNeuOV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung ... die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt." 9. § 13p wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ... Voraussetzung, dass das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vorschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren ... nach den Wörtern „§ 13n Absatz 3 Satz 2" die Wörter „oder § 13p Absatz 6 Satz 1" eingefügt. c) In Nummer 15 wird das Wort „oder" ...
Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers und zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
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