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§ 13p - Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.04.2000 BGBl. I S. 337; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 20.05.1989; FNA: 7823-5-6 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz



(1) Wer

1.
Holz nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, (Bekanntmachung des Julius Kühn-Instituts vom 28. Februar 2014, BAnz AT 02.04.2014 B3) behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen will,

2.
aus Holz hergestellte Verpackungen, einschließlich Stauholz, aus Holz im Sinne der Nummer 1 herstellen, nach dem in Nummer 1 genannten Standard behandeln oder nach dem in Nummer 1 genannten Standard kennzeichnen will,

3.
hölzernes Verpackungsmaterial nach Nummer 2 ausbessert oder aufarbeitet,

muss von der zuständigen Behörde registriert sein.

(2) Die Registrierung unter Erteilung einer Registriernummer durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass

1.
das Holz im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 nach den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards behandelt wird und eine Person benannt worden ist, die über die Maßnahmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann, oder

2.
die aus Holz hergestellten Verpackungen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards entsprechen und Aufzeichnungen über die Herkunft des im Betrieb verwendeten Holzes geführt werden.

Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der nach dem in Absatz 1 genannten Standards behandelten oder gekennzeichneten und an andere abgegebene Hölzer oder aus Holz hergestellten Verpackungen sowie über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer oder der aus Holz hergestellten Verpackungen, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und soweit zutreffend den verwendeten physikalischen Druck, zu führen und für mindestens drei Jahre aufzubewahren. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.

(3) Soweit es zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Registrierung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist. Die zuständige Behörde untersucht mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind. Dabei kann die Behörde die technische Kontrolle der für eine Behandlung verwendeten Geräte oder technischen Vorrichtungen einem amtlich anerkannten Sachverständigen nach Absatz 5 überlassen oder die Vorlage eines Gutachtens eines solchen amtlich anerkannten Sachverständigen verlangen.

(4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

(5) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag einen Sachverständigen an, wenn der Sachverständige

1.
über die für die Durchführung der Kontrolle erforderliche Zuverlässigkeit und auf Grund einer abgeschlossenen fachbezogenen Berufsausbildung oder eines abgeschlossenen fachbezogenen Studiums über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt,

2.
über die für die Kontrollen notwendige messtechnische Ausrüstung verfügt und

3.
die Gewähr dafür bietet, dass die Kontrollen frei von Interessenkonflikten durchgeführt werden und er kein persönliches Interesse am Ergebnis der Kontrollen hat.

Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Eignung der messtechnischen Ausrüstung sind durch geeignete Zeugnisse und Bescheinigungen nachzuweisen. Der Sachverständige ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich der Voraussetzungen nach Satz 1 unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen und der zuständigen Behörde Zugang zu den Kontrollstellen zu gewähren und den Kontrollablauf betreffende Auskünfte zu erteilen. Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegt oder der Sachverständige gegen seine Pflichten aus Satz 3 verstößt.

(6) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, ist verpflichtet, diese Tätigkeit der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage nach deren Aufnahme anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren.





 

Frühere Fassungen von § 13p Pflanzenbeschauverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 2 Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers und zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
aktuell vorher 06.07.2013Artikel 4 Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
aktuell vorher 28.12.2011Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
aktuellvor 28.12.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13p Pflanzenbeschauverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13p PflBeschauV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBeschauV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13q PflBeschauV Kennzeichnung (vom 06.07.2013)
... Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, ... Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, ... Eine Kennzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, ist vorbehaltlich des Satzes 3 nicht ... 2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde, 3. die Registriernummer des Betriebes, ... 3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat, 4. die durch den in § 13p ... 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat, 4. die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete ... für die verwendete Behandlungsmethode, 5. das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards festgelegte Symbol. (3) Die Angaben ...
§ 13r PflBeschauV Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial (vom 28.12.2011)
... Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als ... darf nur ausgebessert werden mit 1. Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt worden ist und nach der Ausbesserung ... 2. nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards. Eine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens ... wird. (2) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als ... benutzt werden soll, ist nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene ... behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist ... vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist auszugehen, wenn mehr als ein Drittel der ...
§ 13s PflBeschauV Verwendung von hölzernem Verpackungsmaterial (vom 06.07.2013)
... Voraussetzung, dass das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vorschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren ...
§ 15 PflBeschauV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.11.2017)
... 4 einen Teil einer Sendung verbringt, 13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 oder § 13p Absatz 6 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. ohne ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder hölzernes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2927
Artikel 1 9. PflSchRÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... Registrierung auch auf Antrag des registrierten Betriebes anordnen." 21. § 13p wird wie folgt gefasst: „§ 13p Registrierung bei der Behandlung und ... anordnen." 21. § 13p wird wie folgt gefasst: „§ 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz (1) ... „§ 13q Kennzeichnung (1) Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, ... Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, ... Eine Kennzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, ist vorbehaltlich des Satzes 3 nicht ... 2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde, 3. die Registriernummer des ... 3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat, 4. die durch den in § 13p ... 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat, 4. die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete ... für die verwendete Behandlungsmethode, 5. das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards festgelegte Symbol. (3) Die Angaben müssen ... (1) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als ... darf nur ausgebessert werden mit 1. Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt worden ist und nach der Ausbesserung ... 2. nicht-hölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards. Eine Ausbesserung liegt vor, wenn ... wird. (2) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als ... benutzt werden soll, ist nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene ... behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist ... vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist auszugehen, wenn mehr als ein Drittel der ... 3e. cc) Nummer 7a wird wie folgt gefasst: „7a. entgegen § 13p Absatz 1 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial in Verkehr bringt,".  ...

Verordnung über die Neuordnung pflanzenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Artikel 4 PflSchRNeuOV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt." 9. § 13p wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ... Voraussetzung, dass das hölzerne Verpackungsmaterial nach den Vorschriften des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt und gekennzeichnet ist, darf derjenige, der Waren ... nach den Wörtern „§ 13n Absatz 3 Satz 2" die Wörter „oder § 13p Absatz 6 Satz 1" eingefügt. c) In Nummer 15 wird das Wort „oder" ...

Verordnung zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
Artikel 2 PflSchRBußGAnpV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 14. ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte Verpackung kennzeichnet oder ...

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers und zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1204
Artikel 2 PflBeschauVuaÄndV Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
... § 13p Absatz 1 Nummer 1 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April ...