Bei Schäden im Sinne der §§
3 bis 5 des
Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und
Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist bindend.