§ 260 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 260 (aufgehoben)


§ 260 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts G. v. 21. Juni 2006 BGBl. I S. 1323 m.W.v. 1. Juli 2006

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Frühere Fassungen von § 260 LAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
vom 21.06.2006 BGBl. I S. 1323

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 260 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 260 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... 243 bis 252 -, 2. Eingliederungsdarlehen - §§ 253 bis 260 -, 3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -, 4.  ...
§ 233 LAG Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
... Mittel gewährt 1. Eingliederungsdarlehen (§§ 253 bis 260 ), 2. Wohnraumhilfe (§§ 298 bis 300), 3.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Artikel 1 LARÄnduBerG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
... „349a" eingefügt. 2. Die §§ 253, 254, 255, 256, 257, 259 und 260 werden aufgehoben. 3. § 276 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ...


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