(1) Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 659 Euro monatlich nicht übersteigen. Dieser Betrag erhöht sich
- 1.
- für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 415 Euro monatlich,
- 2.
- für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um 157 Euro monatlich,
- 3.
- für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage,
- 4.
- für ehemals Selbständige im Sinne des § 269a um den Selbständigenzuschlag.
Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des §
265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag 282 Euro monatlich. Wird der Berechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag der Hauptentschädigung zugrunde gelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berechtigten auf 777 Euro monatlich und für eine Vollwaise auf 341 Euro monatlich sowie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf 443 Euro monatlich und für jedes Kind auf 183 Euro monatlich. Für Kinder, die das siebente und für Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen sich die für sie in den Sätzen 2 bis 4 bestimmten Beträge um den Sozialzuschlag nach §
269b Abs. 2 Nr. 2 oder §
275 Abs. 1 Satz 3.
(2) Für die Berechnung der Einkünfte gilt §
267 Abs. 2 und 3. Der letzte Satz des §
267 Abs. 2 (Kürzung der Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwenden.
(3) Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach Absatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die Beträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhaltshilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung nach §
277a verändern.
§ 280 LAG Höhe der Entschädigungsrente ... vier vom Hundert des Grundbetrags nach § 266 Abs. 2, in den Fällen des § 279 Abs. 1 Satz 4, des § 282 Abs. 4 und 5 sowie des § 283 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Satz 4 ... Unterhaltshilfe ein höherer Gesamtbetrag als der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 ergeben, dann wird die Entschädigungsrente um den übersteigenden Betrag gekürzt. ... Kriegsschadenrente mehr als 150 vom Hundert des Einkommenshöchstbetrags nach § 279 Abs. 1, so wird die Entschädigungsrente um den 150 vom Hundert des ...
Artikel 1 G. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1806
24. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG (24. UhAnpV)
Artikel 1 G. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1806
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323