§ 292a - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 292a Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente


§ 292a hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach folgenden Bestimmungen erfüllt:

1.
Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente werden letztmalig zum 1. Januar 2006 nach dem Stand vom 31. Dezember 2005 festgesetzt.

2.
Nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Veränderungen der für die Leistungsgewährung bedeutsamen Umstände werden nicht mehr berücksichtigt. Gleiches gilt für bis zum 31. Dezember 2005 eingetretene Umstände, die der Ausgleichsbehörde ab dem 1. Juli 2006 nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides bekannt werden. Rückforderungs- oder Nachzahlungsansprüche bestehen in diesen Fällen nicht.

3.
Die zum 1. Januar 2006 festgesetzte Unterhaltshilfe wird entsprechend dem Hundertsatz angepasst, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten Bundesländern jeweils anzupassen sind.

(2) Im Falle des Todes des am 1. Januar 2006 Berechtigten tritt an seine Stelle ohne neuen Antrag sein am 31. Dezember 2005 von ihm nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Voraussetzungen des § 272 Abs. 2 Satz 3 erfüllt sind.

(3) Der Anspruch auf Unterhaltshilfe oder Entschädigungsrente erlischt,

1.
wenn sich zum 1. Januar 2006 jeweils ein Auszahlungsbetrag von weniger als 5 Euro monatlich ergeben würde,

2.
im Falle des Todes des Letztberechtigten mit Ablauf des Sterbemonats.

(4) Für die Erstattung von Kriegsschadenrente sowie von Zuschüssen im Sinne von § 276 Absatz 2 und 3a, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten ausgezahlt wurden, gilt § 118 Absatz 3 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG) G. v. 23. Mai 2011 BGBl. I S. 920 m.W.v. 28. Mai 2011

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Frühere Fassungen von § 292a LAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2011Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
vom 23.05.2011 BGBl. I S. 920
aktuell vorher 01.07.2006Artikel 1 Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
vom 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
aktuellvor 01.07.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 292a LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 292a LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 253 bis 260 -, 3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -, 4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -,  ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297),  ...
§ 301 LAG Allgemeine Vorschriften
... die Gewährung laufender Leistungen nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c entsprechend. (4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres bestimmt  ...
§ 343 LAG Erlöschen, Einstellung und Rückforderung der Kriegsschadenrente
... (§ 288), so verfügt das Ausgleichsamt das Erlöschen des Anspruchs nach § 292a Abs. 3 Nr. 1, die Einstellung, das Ruhen oder die Änderung der Zahlungen. (2) ... hat keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Festsetzungsbescheide nach § 292a Abs. 1 Nr. 1. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Berechtigte ... werden können. (5) Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gilt § 292a ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
neugefasst durch B. v. 15.05.1971 BGBl. I S. 681; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1742
§ 16a FlüHG Laufende Beihilfe nach dem 31. Dezember 2005
... Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 gelten die §§ 292a bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Artikel 1 LARÄnduBerG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
... wird aufgehoben. 8. § 292 Abs. 3 Satz 5 wird aufgehoben. 9. Dem § 292a Abs. 1 Nr. 2 werden folgende Sätze angefügt: „Gleiches gilt für ...

Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung von Entschädigungsleistungen bei der Anrechnung des Lastenausgleichs und zur Änderung des Aufbauhilfefondsgesetzes (ZEALG)
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 920
Artikel 2 ZEALG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
... (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 292a wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für die Erstattung von ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... In entsprechender Anwendung der §§ 261 bis 273 und 275 bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes wird Kriegsschadenrente gewährt 1.  ...


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