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§ 292 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 211 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 292 Verhältnis zur Sozialhilfe, zur Kriegsopferfürsorge sowie zur Arbeitslosenversicherung und zu Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(1) Für Berechtigte, bei denen trotz Bezugs von Kriegsschadenrente die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von Kriegsopferfürsorge vorliegen, gelten ergänzend die Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Kriegsopferfürsorge.
(2) Als Teil eines Vermögens, von dessen Verbrauch oder Verwertung die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, von Sozialhilfe oder von Kriegsopferfürsorge nicht abhängig gemacht werden darf, gilt
- 1.
- die nach § 274 gewährte Unterhaltshilfe, höchstens jedoch monatlich 180 Euro,
- 2.
- der vier vom Hundert des Grundbetrags übersteigende Teil der Entschädigungsrente nach § 280 oder
- 3.
- die Hälfte des Auszahlungsbetrags der Entschädigungsrente nach § 284.
(3) Auf Nachzahlungen an Unterhaltshilfe für zurückliegende Monate wird für den gleichen Zeitraum nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge gewährte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet; dies gilt nicht für einmalige Leistungen außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. Bei Unterhaltshilfe nach § 274 ist die Anrechnung auf den 180 Euro monatlich übersteigenden Betrag beschränkt. Der Anspruch auf Nachzahlung geht in Höhe der angerechneten Beträge auf den Träger der Sozialhilfe, die Bundesagentur für Arbeit oder den Träger der Kriegsopferfürsorge über. Entsprechendes gilt für den nicht unter Absatz 2 Nr. 2 oder 3 fallenden Teil der Entschädigungsrente.
(4) Wird für den Berechtigten oder seine nach § 269 Abs. 2 zuschlagsberechtigten Angehörigen, im Falle des § 274 für den nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung gewährt, kann der jeweils nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständige Träger, der Träger der Sozialhilfe oder der Träger der Kriegsopferfürsorge zum Ersatz seiner Aufwendungen laufende Zahlungen an Kriegsschadenrente wie folgt auf sich überleiten:
- 1.
- Wird Unterhaltshilfe gewährt, kann der Anspruch bis zur vollen Höhe des für die untergebrachte Person oder die untergebrachten Ehegatten in Betracht kommenden Satzes der Unterhaltshilfe zuzüglich Sozialzuschlag, im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 jedoch nur in Höhe des 180 Euro übersteigenden Betrags, übergeleitet werden; bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten gilt als Satz der Unterhaltshilfe der Zuschlagsbetrag nach § 269 Abs. 2 und als Sozialzuschlag der in § 269b Abs. 2 Nr. 1 bestimmte Betrag auch dann, wenn der Berechtigte selbst, nicht jedoch sein Ehegatte die Hilfe zum Lebensunterhalt, oder die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhält. Bis zur Höhe des Selbständigenzuschlags nach § 269a kann der Anspruch auf Unterhaltshilfe nur übergeleitet werden, wenn die Hilfe zum Lebensunterhalt einem alleinstehenden Berechtigten oder gleichzeitig untergebrachten Ehegatten gewährt wird; ist von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nur ein Ehegatte untergebracht, kann nur der Erhöhungsbetrag nach § 269a Abs. 3 übergeleitet werden.
- 2.
- Wird Entschädigungsrente allein oder neben Unterhaltshilfe gewährt, kann der nicht unter Absatz 2 Nr. 2 und 3 fallende Teil der Entschädigungsrente, bei Vorauszahlungen auf Entschädigungsrente nach § 281 der Betrag von 11 Euro übergeleitet werden.
(5) Für die Gewährung von der Unterhaltshilfe vergleichbaren Leistungen an Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend, soweit nach § 19 in Verbindung mit dem Elften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der nachfragenden Person, ihrem Ehegatten und ihren Eltern der Einsatz des Einkommens zuzumuten ist. Entsprechendes gilt für Leistungen nach den §§ 26, 27, 27a Abs. 2 und § 27b des Bundesversorgungsgesetzes.
(6) Das Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 267 Abs. 2 und Rentenleistung im Sinne dieses Abschnitts.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts G. v. 21. Juni 2006 BGBl. I S. 1323 m.W.v. 1. Juli 2006
Frühere Fassungen von § 292 LAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2006 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts vom 21.06.2006 BGBl. I S. 1323 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 292 LAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 292 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... - §§ 253 bis 260 -, 3. Kriegsschadenrente - §§ 261 bis 292c -, 4. Hausratentschädigung - §§ 293 bis 297 -, ...
§ 232 LAG Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch
... (§§ 243 bis 252), 2. Kriegsschadenrente (§§ 261 bis 292c), 3. Hausratentschädigung (§§ 293 bis 297), ...
§ 287 LAG Erfüllung des Anspruchs auf Kriegsschadenrente (vom 01.07.2006)
... wird Unterhaltshilfe nur bis zu der Höhe gewährt, in der sie nach § 292 Abs. 4 nicht auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden könnte. ...
§ 292a LAG Bestimmungen zur Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente (vom 28.05.2011)
... Nach den §§ 261 bis 292 zuerkannte Ansprüche auf Kriegsschadenrente werden nach dem 31. Dezember 2005 nach folgenden ...
§ 292c LAG Überleitungsvorschriften
... den Fällen des § 292 Abs. 4 Satz 1 kann die Kriegsschadenrente übergeleitet werden 1. bei ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
24. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG (24. UhAnpV)Artikel 1 G. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1806
Zitat in folgenden Normen
24. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG (24. UhAnpV)
Artikel 1 G. v. 10.07.1997 BGBl. I S. 1806
§ 4 24. UhAnpV Anpassung von Beträgen in § 292 des Gesetzes
... 1. Juli 1997 ab werden erhöht: 1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils von 322 auf 327 Deutsche Mark, ... Gesetzes jeweils von 322 auf 327 Deutsche Mark, 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz des Gesetzes a) für untergebrachte alleinstehende ...
Flüchtlingshilfegesetz (FlüHG)
neugefasst durch B. v. 15.05.1971 BGBl. I S. 681; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1742
§ 16 FlüHG Wirkung von Veränderungen, Meldepflicht, Erstattungspflicht, Verhältnis zu Aufbaudarlehen und zur Sozialhilfe
... §§ 288 bis 292 des Lastenausgleichsgesetzes gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichsrechts
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Artikel 1 LARÄnduBerG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
... gestrichen. 7. § 290 Abs. 1 Satz 7 wird aufgehoben. 8. § 292 Abs. 3 Satz 5 wird aufgehoben. 9. Dem § 292a Abs. 1 Nr. 2 werden folgende ...
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Artikel 21 SozERG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
... 143 oder nach § 151 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 292 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Reparationsschädengesetz (RepG)
G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... In entsprechender Anwendung der §§ 261 bis 273 und 275 bis 292c des Lastenausgleichsgesetzes wird Kriegsschadenrente gewährt 1. ...
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