§ 303 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 303


§ 303 wird in 4 Vorschriften zitiert

(weggefallen)

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Zitierungen von § 303 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 303 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LAG Ausgleichsleistungen
... 7. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen - §§ 302, 303 -, 8. Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben ...
§ 233 LAG Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch
... 4. Leistungen auf Grund sonstiger Förderungsmaßnahmen (§§ 302, 303 ). (2) Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch können auch an Erben von ...
§ 323 LAG Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln
... (5) Vom Ausgleichsfonds können mit Zustimmung der Bundesregierung Bürgschaften (§ 303 ) bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro sowie Beteiligungen (§ 303) bis zu einem ... (§ 303) bis zu einem Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro sowie Beteiligungen (§ 303 ) bis zu einem Gesamtbetrag von 10 Millionen Euro übernommen werden. Im Falle der ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft
G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2310
§ 6 PfandBrAUmwG Sonstige Übergangsvorschriften
... anderen Unternehmen und an geschlossenen Immobilienfonds nicht anzuwenden. (5) § 303 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes wird durch die vorläufige Übernahme von Aktien durch ...


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