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§ 306 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 306 Landesbehörden



Im Bereich der Länder werden von der nach Landesrecht zuständigen oder bei Fehlen einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung von der durch die Landesregierung bestimmten Stelle innerhalb der bestehenden Behörden Ausgleichsämter und Landesausgleichsämter errichtet.



 

Zitierungen von § 306 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 306 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 308 LAG Ausgleichsämter
... übertragen werden. Eine Übertragung ist durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen ...
§ 313 LAG Zuständigkeitsübertragung (vom 31.12.2014)
... der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschriften kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen ... die Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306 , 308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht mehr ...
§ 375 LAG
... Aufenthalt in diesem Gebiet genommen haben. b) § 6 Abs. 4, §§ 305, 306 , 308 bis 311 sowie § 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und § 316 Abs. 1 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2411
Artikel 5 FAGuaÄndG Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
... der in § 305 Absatz 1 genannten Vorschriften kann durch Vereinbarung der nach § 306 für die Errichtung von Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern zuständigen ... die Zuständigkeit dem Bundesausgleichsamt übertragen, sind insoweit die §§ 306 , 308, 310 und 311 von dem jeweiligen Land nicht mehr anzuwenden." 2. In § 349 ...