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§ 319 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 319 Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes



(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes nimmt für den Bund die sich aus § 5 ergebenden Aufgaben wahr.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt im Rahmen dieses Gesetzes, der dazu ergehenden Rechtsverordnungen sowie der Richtlinien der Bundesregierung Näheres über die Gewährung von Ausgleichsleistungen. Er erläßt die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Er übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel 85 des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels 120a des Grundgesetzes aus.

(3) (weggefallen)



 

Zitierungen von § 319 LAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 319 LAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 312 LAG Bundesausgleichsamt (vom 27.06.2020)
...  (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die Landesausgleichsämter aus. Die Durchführung von ...
§ 323 LAG Sondervorschriften über die Verwendung von Mitteln
... DM; der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 1 bestimmen, daß der verbleibende Betrag teilweise, höchstens jedoch mit 50 vom ...
§ 332 LAG Entscheidungen (vom 01.07.2006)
... erfolgen kann, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2. Eine Entscheidung, die durch die Post mittels einfachen Briefes im Geltungsbereich dieses ...
§ 346 LAG Besondere Regelung
... Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 das Verfahren abweichend von den Vorschriften des § 345 regeln. Dabei ist, ... (2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes kann nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 ferner bestimmen, daß bei Erfüllung von Ansprüchen auf ...
§ 348 LAG Zuteilung der Mittel
... Geschädigte wird vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 Satz 1 bestimmt. Dabei muß sichergestellt werden, daß der unter Einsatz dieser ...