§ 365 - Lastenausgleichsgesetz (LAG)

neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 621-1 Lastenausgleich
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§ 365 Altsparerregelung



Über die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zum Ausgleich von Sparerschäden hinaus wird bis zum 31. März 1953 eine weitergehende gesetzliche Regelung zum Ausgleich von Verlusten, die infolge der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) an Altsparanlagen eingetreten sind, getroffen werden (Altsparergesetz). Hierfür werden Mittel vom Bund zur Verfügung gestellt werden.



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