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Änderung § 255 LAG vom 01.07.2006

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§ 255 LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 255 LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1323

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 255 Höhe des Aufbaudarlehens


(Text neue Fassung)

§ 255 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Höhe des Aufbaudarlehens bestimmt sich nach dem Umfang der zur Durchführung des beantragten Vorhabens erforderlichen Mittel; das Vorhaben soll dem Umfang der erlittenen Schädigung angemessen sein.

(2) Der Höchstbetrag, der darlehensweise nach § 254 Abs. 1 bis 3 an einen einzelnen Geschädigten gegeben werden kann, beträgt insgesamt 35.000 Deutsche Mark. Er erhöht sich auf 40.000 Deutsche Mark bei Personen, die nach § 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind und nach dem 31. Dezember 1959 ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben. Ist rechtskräftig ein Anspruch auf Hauptentschädigung zuerkannt worden, dessen Auszahlungsbetrag im Zeitpunkt der Entscheidung über das Aufbaudarlehen 35.000 Deutsche Mark übersteigt, so kann ein Darlehen bis zur Höhe des Auszahlungsbetrags, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 50.000 Deutsche Mark gewährt werden. Beträgt die restliche Hauptentschädigung weniger als 2.000 Deutsche Mark, darf der Höchstbetrag um diesen Betrag überschritten werden.