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Änderung § 256 LAG vom 01.07.2006

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§ 256 LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 256 LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1323

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 256 Verzinsung und Tilgung


(Text neue Fassung)

§ 256 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Aufbaudarlehen ist mit drei vom Hundert jährlich zu verzinsen. Es ist nach drei Freijahren in 10 gleichen Jahresraten zu tilgen; das erste Freijahr beginnt mit dem auf die Auszahlung folgenden Halbjahresersten.

(2) Für einzelne Arten von Vorhaben kann bestimmt werden, daß die Zins- und Tilgungsbedingungen abweichend festgesetzt werden.