Änderung § 257 LAG vom 01.07.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 LARÄnduBerG am 1. Juli 2006 und Änderungshistorie des LAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 257 LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 257 LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 21.06.2006 BGBl. I 1323

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 257 Dringlichkeitsfolge


(Text neue Fassung)

§ 257 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Reihenfolge der Gewährung von Aufbaudarlehen bestimmt sich nach der sozialen Dringlichkeit und nach der volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit der Vorhaben. Antragsteller, die Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes geltend machen können, sind mit Vorrang zu berücksichtigen. Den gleichen Vorrang haben Antragsteller, die nach § 254 Abs. 3 in Verbindung mit § 298 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Aufbaudarlehen zur Förderung von Familienheimen oder Eigentumswohnungen beantragen. Andere Antragsteller, die Aufbaudarlehen nach § 254 Abs. 3 zur Förderung von Familienheimen oder Eigentumswohnungen beantragen, haben Vorrang vor den verbleibenden Antragstellern nach § 254 Abs. 3.



 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed