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Änderung § 312 LAG vom 13.03.2008

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§ 312 LAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.03.2008 geltenden Fassung
§ 312 LAG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 282
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 312 Bundesausgleichsamt


(1) Das Bundesausgleichsamt wird von einem Präsidenten geleitet. Der Präsident des Bundesausgleichsamtes wird auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt und entlassen; der Vorschlag der Bundesregierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesrat.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes übt nach Maßgabe des § 319 Abs. 2 die Sachaufsicht über die Landesausgleichsämter aus. Die Durchführung von Aufgaben nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes kann entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 3 durch Rechtsverordnung auf das Bundesausgleichsamt zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit übertragen werden. Zum 1. Oktober 2006 wird die Durchführung der Kriegsschadenrente sowie der vergleichbaren laufenden Leistungen nach den lastenausgleichsrechtlichen Regelungen und zum 1. Januar 2010 die Durchführung der Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren des Lastenausgleichs in den Fällen, in denen die Ausgleichsverwaltung nach dem 30. Juni 2009 Kenntnis vom Rückforderungs- bzw. Ausschließungstatbestand erlangt hat, auf das Bundesausgleichsamt übertragen.

(Text alte Fassung)

(3) Der für die Betreuung der Vertriebenen, Flüchtlinge und Kriegssachbeschädigten zuständige Bundesminister übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen aus.

(Text neue Fassung)

(3) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Dienstaufsicht über das Bundesausgleichsamt aus.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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