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2. Abschnitt - Schornsteinfegermeisterverordnung (SchoMstrV)

V. v. 25.06.1984 BGBl. I S. 771; aufgehoben durch § 12 V. v. 11.11.2015 BGBl. I S. 1987
Geltung ab 01.01.1985; FNA: 7110-3-80 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als vier, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als sechs Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. Innerhalb der Arbeitsprobe müssen die Arbeiten nach § 4 Nr. 1, 3, 5, 6 und 7 ebenfalls mit mindestens ausreichend bewertet sein.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehenden Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, anzufertigen:

1.
Erarbeiten und Auswerten von Arbeitsunterlagen für die Führung und Verwaltung eines Kehrbezirks,

2.
Erarbeiten von Vorschlägen für die Verbrennungsluftversorgung einer Wohnung mit mehreren Feuerstätten,

3.
Bestimmen der Abmessungen von Schornsteinen mit unterschiedlicher Ausführung von Schornstein, Verbindungsstück und Feuerstätte.


§ 4 Arbeitsprobe



Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1, 3, 5, 6 und 7, auszuführen:

1.
Kehren und Überprüfen von Schornsteinen,

2.
Kehren oder Reinigen einer Feuerstätte und eines Verbindungsstücks,

3.
Überprüfen einer Feuerstätte und eines Verbindungsstücks,

4.
Überprüfen oder Reinigen einer Zu- und einer Ablufteinrichtung,

5.
Überprüfen, Prüfen und Begutachten von Feuerungsanlagen auf ihre Feuersicherheit,

6.
Begutachten einer Feuerungsanlage, einer Zu- und einer Ablufteinrichtung oder einer ähnlichen Einrichtung nach baurechtlichen Vorschriften,

7.
Messen an Feuerungsanlagen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften,

8.
Messen an Feuerungsanlagen als Funktionsprüfung,

9.
Erfassen von Daten als Arbeitsunterlagen für die Führung und Verwaltung eines Kehrbezirks.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in folgenden neun Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Schornsteinfegerrecht:

a)
Schornsteinfegergesetz und hierzu erlassene Rechtsvorschriften,

b)
Kehr- und Überprüfungsordnung und Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung;

2.
Baurecht und Brandschutzrecht:

a)
Bauordnung und Brandschutzbestimmungen,

b)
Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Richtlinien, Regeln, Hinweise und DIN-Normen,

c)
bauaufsichtsrechtliche Zulassungen,

d)
Baustoffe und -teile für Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnliche Einrichtungen,

e)
Lesen von Bauzeichnungen;

3.
Immissionsschutz- und Energie-Einsparungsrecht:

a)
Immissionsschutz- und Energie-Einsparungsgesetz,

b)
Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Richtlinien, Hinweise und DIN-Normen,

c)
Allgemeine Grundsätze zur Durchführung von Messungen;

4.
Unfallverhütung, Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit:

a)
berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,

b)
Sicherheitsregeln und sonstige Bestimmungen;

5.
Führen und Verwalten eines Kehrbezirks:

a)
Jahresarbeitsplan,

b)
Gebührenermittlung und -berechnung,

c)
Kehrbuchführung,

d)
Aufzeichnung, Meldung und statistische Auflistung der Mängel,

e)
Kundenberatung,

f)
behördlicher Schriftverkehr, Formulare zu Statistiken,

g)
Begutachtung,

h)
Lesen von Zeichnungen und Funktionsschemata sowie Anfertigen von Skizzen;

6.
Aufbau und Funktion von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen:

a)
Schornsteine,

b)
Feuerstätten und Verbindungsstücke,

c)
Lüftungseinrichtungen,

d)
Sicherheits-, Steuer- und Regeleinrichtungen,

e)
Zusammenwirken der Vorgänge in Feuerungsanlagen,

f)
Wärmeverteilung;

7.
Aufbau und Funktion von Meß- und Prüfgeräten:

a)
Meß- und Prüfgeräte für Immissionsschutzmessungen,

b)
Meß- und Prüfgeräte für Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie für ähnliche Einrichtungen;

8.
Chemische und physikalische Vorgänge in der Feuerungs- und Meßtechnik:

a)
Brennstoffe,

b)
Verbrennungsvorgänge,

c)
Feuerungstechnik,

d)
Strömungsvorgänge,

e)
Grundlagen der Elektrotechnik,

f)
Wärmetechnik,

g)
Meßtechnik;

9.
Technische Mathematik:

verbrennungs-, feuerungs-, strömungs- und wärmetechnische Berechnungen.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und in vier Prüfungsfächern, davon in jedem Fall im Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 6, auch mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als fünfzehn, die mündliche nicht länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 8.