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§ 1 - Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin (ElektronErprobV k.a.Abk.)

V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1130; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1413
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 7110-19-3 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gegenstand und Struktur der Erprobung



(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen.

(2) Die Gesellenprüfung nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin gilt als Teil 2 der Gesellenprüfung.

(3) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.

(4) In den Fällen des § 27a Abs.1, des § 27b Abs. 1, des § 36 Abs. 2 und des § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung können beide Teile der Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.

(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1114) mit Ausnahme der §§ 10 bis 12 zugrunde zu legen.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.07.2007Artikel 3 Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
vom 17.07.2007 BGBl. I S. 1402

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ElektronErprobV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektronErprobV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Erprobungsverordnungen
V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
Artikel 3 ErprobVÄndV Änderung der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin
... vom 3. Juli 2003 (BGBl. I S. 1130) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) ...