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Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker und zur Elektronikerin (ElektronAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1413 (Nr. 32); aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 662
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-98 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 und auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs.1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 der Handwerksordnung zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Elektroniker und Elektronikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung für das Gewerbe Nummer 25, Elektrotechniker, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.
Energie- und Gebäudetechnik,

2.
Automatisierungstechnik oder

3.
Informations- und Telekommunikationstechnik.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement,

7.
Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf,

8.
Einrichten des Arbeitsplatzes,

9.
Montieren und Installieren,

10.
Installieren von Systemkomponenten und Netzwerken,

11.
Messen und Analysieren,

12.
Prüfen der Schutzmaßnahmen,

13.
Aufbauen und Prüfen von Steuerungen,

14.
Durchführen von Serviceleistungen,

15.
Analysieren von Fehlern und Instandhalten von Geräten und Systemen;

Abschnitt B

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik:

1.
Konzipieren von Systemen,

2.
Installieren und Inbetriebnehmen von Energiewandlungssystemen und ihren Leiteinrichtungen,

3.
Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten,

4.
Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen,

5.
Installieren und Prüfen von Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen,

6.
Prüfen und Instandhalten von gebäudetechnischen Systemen;

Abschnitt C

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatisierungstechnik:

1.
Konzipieren von Systemen,

2.
Installieren und Inbetriebnehmen von Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen,

3.
Konfigurieren und Programmieren von Automatisierungssystemen,

4.
Prüfen und Instandhalten von automatisierten Systemen;

Abschnitt D

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik:

1.
Konzipieren von Systemen,

2.
Installieren und Inbetriebnehmen von Sicherheitsund Kommunikationssystemen,

3.
Installieren und Konfigurieren von Gebäudeleit- und Fernwirkeinrichtungen,

4.
Installieren, Parametrieren und Testen von Software,

5.
Prüfen und Instandhalten von Informations- und Telekommunikationssystemen.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 10 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen die Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 40 Prozent, Teil 2 der Gesellenprüfung mit 60 Prozent gewichtet.


§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,

b)
Anlagenteile montieren, verdrahten, verbinden und einstellen, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,

c)
die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,

d)
elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,

e)
Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen einschließlich Prüfprotokolle erstellen

kann;

2.
diese Anforderungen sollen an einem funktionsfähigen elektrischen Anlagenteil nachgewiesen werden;

3.
die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und darauf bezogene schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet;

4.
die Prüfungszeit beträgt 10 Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von zwei Stunden haben.


§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung



(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Systementwurf,

3.
Funktions- und Systemanalyse und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, betriebliche und technische Kommunikation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Unterlagen beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,

b)
Teilaufgaben festlegen, Auftragsabläufe planen und abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,

c)
Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen,

d)
Systeme oder Systemkomponenten frei- und übergeben, Fachauskünfte auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistungen abrechnen und Geräte- oder Systemdaten und -unterlagen dokumentieren

kann;

2.
zum Nachweis kommen insbesondere:

a)
in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage,

b)
in der Fachrichtung Automatisierungstechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer Automatisierungsanlage,

c)
in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik das Errichten, Ändern oder Instandhalten einer Informations- oder Telekommunikationsanlage

in Betracht;

3.
der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Kundenauftrag in 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten ein Fachgespräch führen; in dem Fachgespräch soll der Prüfling insbesondere zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und dabei Kundenprobleme und -wünsche erkennen, fachbezogene Probleme und deren Lösungen kundenbezogen darstellen, seine Vorgehensweise begründen sowie den Kunden Geräte oder Systeme übergeben und in die Bedienung einführen kann; die Ausführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert; das Ergebnis der Bearbeitung einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.

(4) Für den Prüfungsbereich Systementwurf bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
eine technische Problemanalyse durchführen und unter Berücksichtigung von Vorschriften und technischen Regelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwickeln,

b)
Anlagenspezifikationen festlegen, elektrotechnische Komponenten und Software auswählen, Schaltungsunterlagen anpassen sowie Standardsoftware anwenden

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

a)
in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik der Entwurf einer Änderung einer energieoder gebäudetechnischen Anlage,

b)
in der Fachrichtung Automatisierungstechnik der Entwurf einer Änderung einer Automatisierungsanlage,

c)
in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik der Entwurf einer Änderung einer Informations- oder Telekommunikationsanlage;

3.
der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufgabenstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten. Auf der Grundlage der anzufertigenden Dokumentationen sollen die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Schaltungsunterlagen und Anlagendokumentationen auswerten, Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,

b)
funktionelle Zusammenhänge in Anlagen analysieren, Programme analysieren und ändern, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen,

c)
Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

a)
in der Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik die Analyse einer energie- oder gebäudetechnischen Anlage,

b)
in der Fachrichtung Automatisierungstechnik die Analyse einer Automatisierungsanlage,

c)
in der Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik die Analyse einer Informations- oder Telekommunikationsanlage;

3.
der Prüfling soll ganzheitliche fallbezogene Aufgabenstellungen unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten; auf der Grundlage der anzufertigenden Dokumentationen sollen die Anforderungen nach Nummer 1 bewertet werden;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.


§ 9 Gewichtung und Bestehensregelung



(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 40 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 25 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Systementwurf 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Funktionsund Systemanalyse 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 10 Mündliche Ergänzungsprüfung



Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 12 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.


§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 ElektronAusbV ElektronErprobV



Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin



Abschnitt I: Grundbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123/4
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5)
a) Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterla-
gen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deut-
scher und englischer Sprache lesen und auswerten
b) Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeich-
nungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten le-
sen und anwenden
c) Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse
von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und An-
schlusspläne lesen und anwenden
d) Anordnungs- und Installationspläne lesen und an-
wenden sowie skizzieren und anfertigen
e) berufsbezogene nationale und internationale Vor-
schriften, technische Regelwerke und sonstige tech-
nische Informationen, auch in Englisch, lesen, aus-
werten und anwenden
f) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-
che zusammenstellen und ergänzen
g) Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene
kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beach-
ten
h) Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewer-
ten, auswählen und wiedergeben, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
i) Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Ge-
sprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle an-
fertigen
k) Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-,
Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik-
und Planungssoftware, anwenden
l) Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie
Datenbankabfragen durchführen
m) Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
n) Vorschriften des Datenschutzes und des Urheber-
rechtes anwenden
o) Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Da-
ten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
10*)   
6Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse,
Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 6)
a) Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von
Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
b) Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmit-
tel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen,
termingerecht anfordern, transportieren, lagern und
montagegerecht bereitstellen
c) persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Mess-
geräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Ein-
richtungen auswählen, disponieren und beschaffen
sowie bereitstellen
d) Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwick-
lungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilauf-
gaben unter Beachtung wirtschaftlicher und termin-
licher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der
Planung Prioritäten setzen
5*)   
7Beraten und Betreuen
von Kunden, Verkauf
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 7)
a) Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien bera-
ten
b) Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhal-
tungsvereinbarungen hinweisen
3*)   
8Einrichten des Arbeits-
platzes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betriebli-
chen Vorgaben einrichten
b) Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen
und technische Einrichtungen betriebsbereit ma-
chen, warten und überprüfen, bei Störungen Maß-
nahmen zur deren Beseitigung einleiten
c) Montagestelle einrichten und sichern
d) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits-
und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf-
und abbauen
e) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-
len und einsetzen, Transport sichern und durchfüh-
ren
f) Montagestelle abräumen und reinigen
4 *)    
9Montieren und Installieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 9)
a) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge-
gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen
Leistungen festlegen
b) vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderun-
gen planen
c) Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach-
tung der elektromagnetischen Verträglichkeit festle-
gen
e) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prü-
fen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruk-
tionen und Konsolen befestigen
f) Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren,
Senken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie
Kleb- und Schraubverbindungen herstellen
g) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen
h) Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile
austauschen
i) Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte
verdrahten
k) Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungs-
verlegesysteme auswählen und montieren
l) Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen An-
schlusstechniken verarbeiten
8   
10Installieren von System-
komponenten und
Netzwerken
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 10)
a) Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peri-
pheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informa-
tions- und Kommunikationssysteme auswählen,
Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifi-
zieren
b) Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen,
Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssys-
teme installieren und konfigurieren
    
  c) Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen aus-
wählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Sys-
temvoraussetzungen beurteilen und installieren
d) technische Voraussetzungen für die Nutzung von
Weitverkehrsnetzen schaffen
e) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichts-
punkten einrichten
f) Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen
einrichten und anwenden
3   
11Messen und Analysieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 11)
a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
nen
c) Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Bau-
gruppen prüfen
d) Steuerschaltungen, insbesondere mit logischen
Grundfunktionen, analysieren
e) Signale an Schnittstellen prüfen
f) Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und
Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen
g) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
Funktion prüfen und bewerten
6   
12Prüfen der Schutzmaß-
nahmen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 12)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfall-
verhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen,
beachten
b) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
c) Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle
beurteilen
d) Isolationswiderstände messen und Schleifenwider-
stände ermitteln, Ergebnisse beurteilen
e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem
Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-
Schutzeinrichtungen, prüfen
f) Prüfungen dokumentieren
g) Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von be-
wegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erpro-
ben
h) Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz ein-
halten
6   
13Durchführen von Service-
leistungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 14)
a) Geräte aufstellen und anschließen
b) Geräte konfigurieren und einrichten
c) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen,
durchführen und dokumentieren
d) Versionswechsel von Software unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen
und durchführen
7   


---

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt II: Gemeinsame Fachbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im
Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1 Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5)
a) Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene
kulturelle Identitäten berücksichtigen
b) Schriftwechsel in Deutsch und Englisch durchführen
 4*)  
c) Stücklisten unter Beachtung der Norm anfertigen
d) Dokumentationen in deutscher und englischer Spra-
che auswerten
  4*) 
e) Daten und Sachverhalte, auch in Englisch, visualisie-
ren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren
f) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-
gen, auch englischsprachige, zusammenstellen und
modifizieren
   3*)
2 Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten
der Arbeitsergebnisse,
Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 6)
a) Aufgaben im Team planen und entsprechend den in-
dividuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten
verteilen
b) den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leis-
tungen anbieten
c) Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen
der Leistungserbringung Kunden informieren und Lö-
sungsvarianten aufzeigen
d) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Quali-
tätskontrollen und technische Prüfungen dokumen-
tieren
e) verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit so-
wie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen
durchführen
f) Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und
anderen Gewerken abstimmen
 6*)
  
g) Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen
machen
h) an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für
Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelpla-
nung, Terminplanung und Kostenplanung durchfüh-
ren
  4*) 
i) Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren
und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten
Leistungen errechnen und bewerten
k) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-
chen
   3*)
3Beraten und Betreuen
von Kunden, Verkauf
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 7)
a) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die
Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich Än-
derungen beraten
b) Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hin-
weisen
c) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Um-
feld und kulturelle Hintergründe des Kunden ein-
schätzen
d) den Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnah-
men zum Datenschutz und zur Datensicherung be-
raten
 4  
e) Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergono-
mischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse und
Beleuchtung beraten
f) Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung,
Wirtschaftlichkeit und des Wandels in der System-
technik beraten
g) Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Be-
triebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie
Kunden bei der Produktauswahl beraten
h) Produkte und Dienstleistungen verkaufen
i) an der Vorbereitung und Durchführung von Vertrags-
verhandlungen mitwirken
k) Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftli-
chen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Auf-
träge annehmen
l) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoran-
schlägen mitwirken
m) Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und be-
gründen
n) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
  8 
o) Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale
erläutern sowie Kunden in die Nutzung einweisen,
Abnahmeprotokoll erstellen
p) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
q) Reklamationen prüfen und bearbeiten
   3
r) Schulungsziele und -methoden planen
s) Schulungsmaßnahmen mit dem Kunden abstimmen
und organisatorisch vorbereiten
t) bei der Durchführung von Schulungen und deren Er-
folgskontrolle mitwirken
   3
4Montieren und Installieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 9)
a) Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund
und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befesti-
gen und sichern
b) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
gen anbringen
c) Energie-, Kommunikations- und Hochfrequenzleitun-
gen und -kabel auswählen und verlegen
d) Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichs-
leitungen verlegen und anschließen, Blitzschutz und
Erdungsverhältnisse beurteilen
e) Komponenten des inneren Blitzschutzes, Schaltge-
räte und Überstrom-Schutzeinrichtungen einbauen,
verdrahten und kennzeichnen
f) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
 8  
5Installieren von System-
komponenten und Netz-
werken
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 10)
a) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten ver-
binden
b) Standardsoftware und Anwendungssoftware konfi-
gurieren und anpassen
c) Speichermedien und Programme zur Datensicherung
installieren
 4  
d) drahtgebundene und drahtlose Übertragungssys-
teme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
  4 
e) Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, an-
passen und in Betrieb nehmen
f) Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netz-
werken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen
   3
6Aufbauen und Prüfen von
Steuerungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 13)
a) Prozesse analysieren
b) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
c) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen
d) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk-
tion prüfen und bewerten
  6 
7Durchführen von Service-
leistungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 14)
a) Geräte prüfen, kundengerecht einrichten und in Be-
trieb nehmen
b) Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Stö-
rungen befragen, Lösungsvorschläge unterbreiten
c) technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen ge-
ben
d) Ferndiagnose und -wartung durchführen
e) Serviceleistungen dokumentieren
   4
8Analysieren von Fehlern
und Instandhalten von
Geräten und Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 15)
a) Systematik der Fehlersuche anwenden
b) Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektro-
magnetischen Verträglichkeit instand setzen
c) technische Prüfungen durchführen und protokollie-
ren
   3


---

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt III: Fachrichtungsspezifische Fachbildung

1.
Fachrichtung Energie- und Gebäudetechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123/4
1234
1Konzipieren von Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a) energie- und gebäudetechnische Anlagen sowie de-
ren technischen Schnittstellen und Standards ermit-
teln
b) energie- und gebäudetechnische Anlagen des Kun-
den hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicher-
heit, gesetzlichen Vorgaben, rationeller Energiever-
wendung sowie Wirtschaftlichkeit bewerten
c) Kundenanforderungen an energie- und gebäudetech-
nische Systeme feststellen, Erweiterungen vorhande-
ner Kundensysteme planen, Lösungsvarianten entwi-
ckeln und beurteilen
d) energie- und gebäudetechnische Systeme und deren
Automatisierungseinrichtungen planen, Systemkom-
ponenten auswählen
e) Blitzschutzanlagen planen
f) Ersatzstromversorgungsanlagen und ihre Leitungs-
verlegung planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren
  10
2Installieren und Inbetrieb-
nehmen von Energiewand-
lungssystemen und ihren Leit-
einrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Beleuchtungssysteme installieren
b) Kompensationsanlagen installieren
c) Antriebssysteme installieren einschließlich elektri-
sche Maschinen aufstellen, mechanisch und elek-
trisch anschließen und in Betrieb nehmen, Schutz ge-
gen Wiederanlauf und Motorschutz prüfen
d) Warmwassergeräte einschließlich wasser- und ab-
wasserführende Rohre und Komponenten installieren
e) dezentrale Energieversorgungs- und Energiewand-
lungssysteme einschließlich Nutzung regenerativer
Energiequellen installieren und in Betrieb nehmen
f) Schalt-, Steuer- und Regelungseinrichtungen instal-
lieren und in Betrieb nehmen
g) Einrichtungen zum Schutz gegen statische Aufladun-
gen und Schutz gegen Überspannung anwenden und
installieren
h) Ersatzstromversorgungsanlagen installieren
  14
3Aufstellen und Inbetrieb-
nehmen von Geräten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a) Telekommunikationsendgeräte und Telekommunika-
tionsanlagen an Fernmeldenetze anschließen, Funk-
tions- und Leistungsmerkmale einstellen und doku-
mentieren
b) Haushaltsgeräte aufstellen und in Betrieb nehmen
  5
4Installieren und Konfigurieren
von Gebäudeleit- und Fern-
wirkeinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
a) Bussysteme und Fernwirkkomponenten installieren
b) Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme
konfigurieren
c) Steuerprogramme eingeben und ändern
d) Testprogramme anwenden
e) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und
beheben
  6
5Installieren und Prüfen von
Antennen- und Breitbandkom-
munikationsanlagen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a) Konzepte für analoge und digitale Empfangsanlagen
bewerten
b) Antennenträger, Antennen und andere Betriebsmittel
auswählen
c) Antennen entsprechend der Empfangsverhältnisse
und baulichen Gegebenheiten installieren und erden,
Empfangsanlagen installieren
d) Breitbandkommunikationsanlagen installieren
e) Messprotokolle erstellen
f) Antennen- und Breitbandkommunikationsanlagen
prüfen, Fehler ermitteln und beseitigen
   
6Prüfen und Instandhalten
von gebäudetechnischen
Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
a) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
b) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beur-
teilen
c) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-
wenden
   
  d) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und
herstellen
e) Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen
durchführen
f) Trafostationen mit Hochspannungseinspeisung frei-
schalten, inspizieren, warten und instand setzen
g) elektrische Anlagen einschließlich Antriebssysteme
instand setzen
h) Heizungs-, Klima-, Kälte- und Lüftungssysteme, ins-
besondere ihre Mess-, Steuer- und Regelungsein-
richtungen, prüfen und konfigurieren, Instandsetzung
insbesondere durch Austausch elektrotechnischer
Komponenten durchführen
i) Baugruppen und Geräte prüfen und instand halten,
Systeme prüfen und instand setzen
k) Wiederholungsprüfungen, insbesondere von elektri-
schen Schutzmaßnahmen und Sicherheitsbeleuch-
tungen, durchführen
l) Brandschottungen und Leitungseinführungen inspi-
zieren
m) Wartungsarbeiten durchführen
n) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-
zieren und der Entsorgung zuführen
  14


2.
Fachrichtung Automatisierungstechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123/4
1234
1Konzipieren von Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
a) Struktur und Fähigkeiten von automatisierungstech-
nischen Systemen unterscheiden
b) automatisierungstechnische Anlagen sowie deren
technische Schnittstellen und Standards erfassen
c) technologische Zusammenhänge der Prozess- und
Verfahrenstechnik bewerten
d) automatisierungstechnische Anlagen des Kunden
hinsichtlich Funktionalität und Zukunftssicherheit,
gesetzlicher Vorgaben, Energieeffizienz und mögli-
cher Energieeinsparungen sowie Wirtschaftlichkeit
bewerten
e) Hard- und Softwarekomponenten auswählen, Be-
dienoberflächen und anwenderspezifische Software-
lösungen konzipieren, Kommunikationssysteme pla-
nen
f) Anforderungen an das automatisierungstechnische
System feststellen, Erweiterungen vorhandener Kun-
densysteme planen, Lösungsvarianten entwickeln
und beurteilen
g) automatisierungstechnische Systeme planen, Sys-
temkomponenten auswählen
h) die zu erbringende Leistung dokumentieren und prä-
sentieren
  18
  i) elektrische, pneumatische und hydraulische Antriebe
einbinden
k) Sicherheitsprinzipien beachten
   
2 Installieren und Inbetrieb-
nehmen von Mess-, Steuer-
und Regelungseinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installie-
ren
b) Sensorik, Prozessorik, Aktorik, Wandler und Leitein-
richtungen installieren
c) Maschinen- und Prozesssteuerungen installieren
d) analoge und programmierbare Sensorsysteme instal-
lieren
e) Antriebssysteme montieren sowie deren Steuerun-
gen und Regelungen installieren
f) Visualisierungstechnik einbinden
g) Melde- und Überwachungstechnik installieren
h) Mess- und Kontrollgeräte einbinden
  12
i) Datenübertragung analysieren und bewerten sowie
Schnittstellen prüfen und anpassen
k) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für
Hardwarekomponenten installieren, in bestehende
Systeme einpassen und in Betrieb nehmen
l) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Be-
trieb nehmen
m) Teilsysteme in Betrieb nehmen, Teilsysteme in Kom-
plexsysteme einpassen, Abnahmeprotokolle erstellen
  4
3Konfigurieren und Program-
mieren von Automatisierungs-
systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)
a) Steuerprogramme eingeben, parametrieren und än-
dern
b) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und
beheben
c) Programme zur Maschinen- und Prozesssteuerung
konfigurieren
d) Steuer- und Regelsysteme optimieren
  4
4 Prüfen und Instandhalten von
automatisierten Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)
a) Testprogramme anwenden, Testergebnisse doku-
mentieren und beurteilen
b) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische
Prüfungen durchführen, Fehler beheben und doku-
mentieren
c) Diagnosesysteme anwenden
d) Versionswechsel der Software durchführen
  6
e) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
f) systematische Fehlersuche an komplexen automati-
sierten Anlagen durchführen
g) Baugruppen und Geräte lokalisieren und analysieren
h) Wiederholungsprüfungen durchführen
i) Wartungsarbeiten durchführen
k) schadstoffhaltige Komponenten und Geräte identifi-
zieren und der Entsorgung zuführen
  12


3.
Fachrichtung Informations- und Telekommunikationstechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123/4
1234
1Konzipieren von Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 1)
a) Kundenanforderungen analysieren
b) Datenübertragungs- und Datenverarbeitungsanlagen
sowie kommunikations- und sicherheitstechnische
Ausstattung sowie deren technische Schnittstellen
und Standards ermitteln
c) Gefahrenpotenziale, insbesondere für Personen und
durch Einbruch und Brand, ermitteln; Sicherheits-
konzepte ausarbeiten
d) Systemlösungen unter Beachtung von Wirtschaft-
lichkeit, Funktionalität, Zukunftssicherheit, gesetzli-
chen Vorgaben und Energieeffizienz ausarbeiten
e) Lösungsvarianten entwickeln und beurteilen
f) Anlage projektieren, Produkte auswählen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren
   10
2 Installieren und Inbetrieb-
nehmen von Sicherheits-
und Kommunikations-
systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 2)
a) Datennetze und ihre aktiven Komponenten installie-
ren
b) mechanische und elektronische Komponenten für
Sicherheitsfunktionen und Einbruchsschutz an Fens-
tern und Türen montieren
c) Brand- und Einbruchmeldeanlagen, Zutrittskontroll-
anlagen und Videoüberwachungssysteme installie-
ren
d) Telekommunikationsanlagen und Endgeräte installie-
ren
e) Zentralen und deren Komponenten zusammenfügen,
vernetzen und kennzeichnen
f) Netzwerkverteiler und deren Komponenten zusam-
menfügen, vernetzen und kennzeichnen
   10
g) Systeme und deren Komponenten testen und in Be-
trieb nehmen
h) Sicherheitssysteme in bestehende Datensysteme in-
tegrieren
i) Dienste und Leistungsmerkmale der Netzanbieter
einstellen, prüfen und dokumentieren
   5
3Installieren und Konfigu-
rieren von Gebäudeleit-
und Fernwirkeinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 3)
a) Gebäudeleiteinrichtungen und deren Bussysteme
konfigurieren
b) Steuerprogramme eingeben und ändern
c) Testprogramme anwenden
d) Programmablauf überwachen, Fehler feststellen und
beheben
   6
4Installieren, Parametrieren
und Testen von Software
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 4)
a) Netzwerkbetriebssysteme und Treibersoftware für
Hardwarekomponenten installieren, an bestehende
Systeme anpassen und in Betrieb nehmen
b) Anwendungen in einer Makro- oder einer Program-
miersprache erstellen, Programmbibliotheken ver-
wenden
c) Schnittstellen aus Programmen ansprechen, insbe-
sondere zum Betriebssystem, zu graphischen Ober-
flächen und zu Datenbanken
    
  d) Softwarekomponenten in Systeme integrieren, Da-
tenfelder inhaltlich und strukturell abgleichen
e) Testkonzept und Testplan erstellen, Testdaten aus-
wählen
f) informations- und kommunikationstechnische Sys-
teme testen, Testergebnisse dokumentieren und be-
urteilen
g) Daten konvertieren
h) Datenbanken einrichten und verwalten, Benutzer-
und Ressourcenverwaltung durchführen
i) Zugriffsschutzmethoden hard- und softwaremäßig
realisieren sowie Zugangsberechtigungen festlegen
   8
5 Prüfen und Instandhalten
von Informations- und
Telekommunikations-
systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt D
Nr. 5)
a) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten, insbesondere der Telekommunikations-, Netz-
werk-, Gebäudeleit- und Sicherheitstechnik, prüfen,
Protokolle interpretieren
b) Datenübertragung analysieren und bewerten, Proto-
kolle und Schnittstellen prüfen sowie anpassen
c) Leistungsfähigkeit von Systemen messen und beur-
teilen
d) Dokumentation des Anlagen-Istzustandes erstellen,
Prüfungen dokumentieren, Attestate vorbereiten
   7
e) Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen
f) Experten- und Diagnosesysteme auswählen und an-
wenden
g) elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen und
herstellen
h) Netze prüfen, netzwerkspezifische Messungen
durchführen
i) Geräte prüfen und instand setzen
k) Inspektionen und Wartung nach Hersteller-Vorschrif-
ten und technischen Regelwerken durchführen
l) Instandhaltungsleistungen dokumentieren
   10