Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2017 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin (SozSekrPrV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.1997 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 806-21-7-48 Berufliche Bildung
|

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, die dem angestrebten Abschluß dienlich ist, oder

2.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis und ehrenamtliche Praxiserfahrungen in Tätigkeitsfeldern des Sozialsekretärs

sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die auf die Prüfungsinhalte nach § 3 ausgerichtet ist, nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SozSekrPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozSekrPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SozSekrPrV Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed