(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, die dem angestrebten Abschluß dienlich ist, oder
- 2.
- eine mindestens sechsjährige Berufspraxis und ehrenamtliche Praxiserfahrungen in Tätigkeitsfeldern des Sozialsekretärs
sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die auf die Prüfungsinhalte nach §
3 ausgerichtet ist, nachweist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.