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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin (SozSekrPrV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.1997 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 806-21-7-48 Berufliche Bildung
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§ 3 Inhalt der Prüfung



(1) In der Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären, Probleme im Zusammenhang zu sehen und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen und durchzuführen. Die Prüfungsinhalte gliedern sich in folgende Bereiche und Fächer:

A.
Bereich Arbeit und Wirtschaft:

Prüfungsfächer:

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,

2.
Arbeits- und Sozialrecht,

3.
Arbeitswissenschaften,

4.
Erwachsenenbildung, insbesondere für Arbeitnehmer;

B.
Bereich Politik und Gesellschaft:

Prüfungsfächer:

1.
Staats- und Rechtskunde,

2.
Verwaltungs- und Organisationskunde,

3.
Sozialpolitik,

4.
Sozialwissenschaften;

C.
Bereich Kirche und Gesellschaft:

Prüfungsfächer:

1.
Grundzüge der Glaubenslehre und des Menschenbildes,

2.
Christliche Gesellschaftslehre,

3.
Grundzüge der kirchlichen Verfassung und Verwaltung,

4.
Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht,

5.
Grundzüge und Aufbau der karitativen und diakonischen Arbeit der Kirche.

(2) Im Fach "Volks- und Betriebswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er befähigt ist, die Zusammenhänge und Abläufe einer Volkswirtschaft zu erkennen und zu wirtschaftspolitischen Problemen Stellung zu beziehen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
volkswirtschaftliche Erklärungsansätze und wirtschaftspolitische Strategien,

2.
Prinzipien und Funktionsweise der "Sozialen Marktwirtschaft",

3.
Aufgaben der Sozialpartner,

4.
Arbeitsförderung und Arbeitsmarktpolitik,

5.
europäische Integration und internationale Wirtschaftspolitik,

6.
betriebswirtschaftliche Kostenrechnung und -kontrolle,

7.
Personalentwicklung und Personaleinsatz im Betrieb,

8.
Management und Marketing in Non-Profit-Organisationen.

(3) Im Fach "Arbeits- und Sozialrecht" soll der Teilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, über Hilfen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts zu informieren und sie zu vermitteln. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Arbeitsvertrags- und Kündigungsrecht,

2.
Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsrecht,

3.
Tarifvertragsrecht,

4.
Sozialversicherungsrecht, Sozialhilferecht und Sozialgerichtsbarkeit.

(4) Im Fach "Arbeitswissenschaften" soll der Prüfungsteilnehmer Kenntnisse nachweisen, die ihn befähigen, Erkenntnisse und Kriterien der Arbeitswissenschaften in die Praxis umzusetzen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Grundzüge der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung,

2.
Methoden der Leistungsbewertung,

3.
Entwicklung der Produktionstechniken,

4.
Arbeitsorganisation und Mitarbeitermotivation.

(5) Im Fach "Erwachsenenbildung, insbesondere für Arbeitnehmer" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er, unter besonderer Berücksichtigung der Zielgruppe der Arbeitnehmer, Bildungsarbeit planen, organisieren, durchführen und auswerten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Lernbedürfnisse, Lerntypen und Lernwiderstände bei Erwachsenen,

2.
Menschenbild, Ziele und Methoden der Erwachsenenbildung,

3.
Gruppenprozesse, Eigen- und Fremdwahrnehmung,

4.
Bildungsplanung und -finanzierung.

(6) Im Fach "Staats- und Rechtskunde" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Prinzipien und Instrumente des Rechts- und Verfassungsstaates sowie Grundlagen aus dem Zivilrecht kennt und befähigt ist, im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenbereiches entsprechend zu handeln. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Wertvorstellungen, gesetzliche Grundlagen und Institutionen einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung,

2.
politische Beteiligungsformen im parlamentarischen und vorparlamentarischen Raum,

3.
Aufgaben der Sozialverbände in einer parlamentarischen Demokratie und pluralistischen Gesellschaft,

4.
regionale Strukturplanung und Kommunalpolitik,

5.
Grundlagen des Zivilrechts.

(7) Im Fach "Verwaltungs- und Organisationskunde" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundregeln der Verwaltung und deren Organisation kennt und er zum fachgerechten Umgang mit Behörden befähigt ist. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aufgabengliederung, Geschäftsverteilung und Organisation der öffentlichen Verwaltung,

2.
Struktur der kommunalen Selbstverwaltungseinrichtungen,

3.
Rechte und Aufgaben in der sozialen Selbstverwaltung,

4.
Grundlagen der Organisationssoziologie und Organisationsentwicklung.

(8) Im Fach "Sozialpolitik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er mit den Grundlagen der Sozialpolitik vertraut und befähigt ist, insbesondere im sozial- und gesellschaftspolitischen Bereich in den Einsatzfeldern des Sozialsekretärs beruflich tätig zu werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Aufbau, Prinzipien und Funktionsweise der sozialen Sicherungssysteme,

2.
Geschichte und Funktion von Gewerkschaften, Sozialverbänden und sozialen Bewegungen,

3.
Soziologie der Familie und Familienpolitik,

4.
Situation von Randgruppen in der Gesellschaft,

5.
aktuelle Handlungsfelder der Sozialpolitik,

6.
Grundlagen und Methoden der sozialen Arbeit.

(9) Im Fach "Sozialwissenschaften soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland nach soziologischen Daten analysieren kann, die bedeutendsten gesellschaftlichen Ordnungssysteme kennt und fähig ist, den eigenen grundwerteorientierten Standpunkt innerhalb einer pluralistischen Gesellschaft einzubringen. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Geschichte und Arbeitsweise der Sozialwissenschaften,

2.
Methoden und Erkenntnisse der empirischen Sozialforschung,

3.
soziale Prinzipien und gesellschaftliche Ordnungselemente,

4.
Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland,

5.
Soziologie der Arbeit, anthropologische und soziale Bedeutung von Arbeit,

6.
Sozialgeschichte und sozialer Wandel,

7.
Jugend, Alter, Familie als Themen der Sozialwissenschaften.

(10) Im Fach "Grundzüge der Glaubenslehre und des Menschenbildes" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Grundaussagen der christlichen Glaubenslehre versteht und sein berufliches Handeln im Hinblick auf das christliche Menschenbild und die Aussagen der christlichen Kirchen reflektieren kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
biblische und theologische Aussagen zum Menschen,

2.
biblische und theologische Aussagen zu gesellschaftlichen Fragen,

3.
Geschichte und Inhalte der christlichen Bekenntnisse,

4.
Fragen der Glaubensvermittlung und religiösen Bildung.

(11) Im Fach "Christliche Gesellschaftslehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Begründungsstruktur der christlichen Gesellschaftslehre versteht, ihre grundlegenden Aussagen kennt und sie reflektiert in die aktuelle gesellschaftspolitische Diskussion einbringen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Geschichte der kirchlichen Sozialverkündigung,

2.
sozialethische Prinzipien und sozialpolitische Relevanz,

3.
kirchliche Positionen und sozialethische Grundsatzfragen.

(12) Im Fach "Grundzüge der kirchlichen Verfassung und Verwaltung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über Grundkenntnisse der kirchlichen Verfassung und Verwaltung verfügt und diese sachgerecht in seinem beruflichen Handeln anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
Staatskirchenrecht in Deutschland,

2.
Grundzüge der kirchlichen Verfassung,

3.
Aufbau der kirchlichen Verwaltung,

4.
Soziologie der Kirche.

(13) Im Fach "Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Besonderheiten des kirchlichen Dienstrechtes kennt und sie in der Beratungs- und Vertretungsarbeit anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
theologische und kirchenrechtliche Aussagen zum kirchlichen Dienstrecht,

2.
Begründung und Verfahren des "Dritten Weges",

3.
Mitarbeiterbeteiligung im kirchlichen Dienst.

(14) Im Fach "Grundzüge und Aufbau der karitativen und diakonischen Arbeit der Kirche" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die theologische Begründung und die Geschichte des gesellschaftlichen Engagements der Kirchen sowie ihre entsprechenden Organisationsformen kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:

1.
theologische Begründung des gesellschaftlichen Dienstes der Kirche,

2.
Geschichte des sozialen Engagements der Kirche und ihrer Sozialformen,

3.
Aufgaben und Herausforderungen von kirchlichen Einrichtungen und Verbänden in einer pluralistischen Gesellschaft.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SozSekrPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozSekrPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SozSekrPrV Zulassungsvoraussetzungen
... die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die auf die Prüfungsinhalte nach § 3 ausgerichtet ist, nachweist. (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch ...
§ 4 SozSekrPrV Gliederung der Prüfung
... besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus einem Fach gemäß § 3 und soll in der Regel 180 Minuten andauern. (4) Im Rahmen der mündlichen ... Gegenstand der schriftlichen Prüfung war, aus den drei Bereichen gemäß § 3 Abs. 1 geprüft. Die mündliche Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmer und Fach in ...