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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.12.2017 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin (SozSekrPrV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.1997 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827
Geltung ab 01.02.1997; FNA: 806-21-7-48 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, die dem angestrebten Abschluß dienlich ist, oder

2.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis und ehrenamtliche Praxiserfahrungen in Tätigkeitsfeldern des Sozialsekretärs

sowie die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die auf die Prüfungsinhalte nach § 3 ausgerichtet ist, nachweist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Sozialsekretär/Geprüfte Sozialsekretärin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SozSekrPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozSekrPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SozSekrPrV Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...