(1)
1Ein Beamter, der aus einem Amt im Sinne des
§ 54 des Bundesbeamtengesetzes nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält ein Übergangsgeld in Höhe von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der er sich zur Zeit seiner Entlassung befunden hat.
2§ 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er entlassen worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, gewährt.
(4) Bezieht der entlassene Beamte Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des
§ 53 Abs. 7, so verringern sich die in entsprechender Anwendung des
§ 4 des Bundesbesoldungsgesetzes fortgezahlten Bezüge und das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte;
§ 63 Nr. 10 findet keine Anwendung.
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§ 62 BeamtVG Anzeigepflicht (vom 01.01.2023) ... nach den §§ 10, 14 Abs. 5, § 22 Absatz 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2, 3. die Witwe auch die Heirat (§ 61 ... im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a , 5. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch ...
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 4 DNeuG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes ... 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. 25. In § 47a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 36 des Bundesbeamtengesetzes oder des entsprechenden ... 2001 eintreten, sind § 14 Abs. 1 und 6, § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2, § 47a Abs. 1, die §§ 50e und 53 Abs. 2 Nr. 3 erste Höchstgrenzenalternative, § 54 ...