(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das
Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
V. v. 20.06.1977 BGBl. I S. 1004; aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349