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Änderung § 12a BeamtVG vom 12.02.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12a BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 12a BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 12a Nicht zu berücksichtigende Zeiten


(Text alte Fassung)

Zeiten, die nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes für das Besoldungsdienstalter nicht berücksichtigt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.

(Text neue Fassung)

Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.