Änderung § 62a BeamtVG vom 12.02.2009

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§ 62a BeamtVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 62a BeamtVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 62a Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht


(Text alte Fassung)

Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden Landesrechtes sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern die für die Erstellung des Berichtes der Bundesregierung über die Entwicklung der Versorgungsleistungen erforderlichen Daten

(Text neue Fassung)

Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern die für die Erstellung des Berichtes der Bundesregierung über die Entwicklung der Versorgungsleistungen erforderlichen Daten

1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und

2. zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.

Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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