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Änderung § 48 BeamtVG vom 01.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 BeamtVG, alle Änderungen durch Artikel 7 BDVfBG am 1. April 2024 und Änderungshistorie des BeamtVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 48 BeamtVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2024 geltenden Fassung | § 48 BeamtVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen | |
(1) 1 Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Vollendung des 67. Lebensjahres wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. 2 Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. 3 § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. 5 Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 gewährt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. 2 Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ein Disziplinarverfahren, in dem voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts erfolgen wird, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. 2 Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. |
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt. |
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