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Abschnitt 1 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich



(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.




§ 1a Lebenspartnerschaft



Von den Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend:

1.
Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft,

2.
Vorschriften, die sich auf die Eheschließung oder die Heirat beziehen, für die Begründung einer Lebenspartnerschaft,

3.
Vorschriften, die sich auf die Auflösung oder Scheidung einer Ehe beziehen, für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,

4.
Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner,

5.
Vorschriften, die sich auf den geschiedenen Ehegatten oder früheren Ehegatten beziehen, für den früheren Lebenspartner aus einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft und

6.
Vorschriften, die sich auf die Witwe, den Witwer oder den hinterbliebenen Ehegatten beziehen, für den hinterbliebenen Lebenspartner.




§ 2 Arten der Versorgung



Versorgungsbezüge sind

1.
Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

2.
Hinterbliebenenversorgung,

3.
Bezüge bei Verschollenheit,

4.
Unfallfürsorge,

5.
Übergangsgeld,

6.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,

7.
Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1,

8.
Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3,

9.
Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,

10.
Ausgleichsbetrag nach § 50 Abs. 3,

11.
Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,

12.
Einmalzahlung nach Abschnitt 11.




§ 3 Regelung durch Gesetz



(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.