§ 16
Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.
interne Verweise§ 26 BienSeuchV (vom 01.05.2014) ... entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 2 einen Bienenstand entfernt, 17. entgegen § 16 einen dort genannten Gegenstand nicht oder nicht richtig aufbewahrt oder eine Bienenwohnung nicht ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
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