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1. - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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VI. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer

1. Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 16



Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwohnungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beutenkäfer nicht zugänglich sind.


§ 16a



(weggefallen)

 
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