(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.
(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
- 1.
- aus dem Sperrbezirk entfernt oder
- 2.
- in den Sperrbezirk verbracht
werden dürfen.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass
- 1.
- im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvölker zu behandeln sind;
- 2.
- Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind.
§ 25 BienSeuchV ... sind und, 1. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienenvölker behandelt und drei Wochen nach ... worden sind oder, 2. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bienenvölker im Sperrbezirk in einer von ...
§ 26 BienSeuchV (vom 01.05.2014) ... 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhandelt, 15. einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ... Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert oder 18. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene ...
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 7 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Bienenseuchen-Verordnung ... 9 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 oder § 24 Absatz 3 zuwiderhandelt, 15. einer mit einer Genehmigung nach § 10 Absatz 2 Satz ... Bienenwohnung nicht oder nicht richtig sichert oder 18. ohne Genehmigung nach § 24 Absatz 2 Nummer 1 ein Bienenvolk oder eine Biene ...