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2. - Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 03.11.2004 BGBl. I S. 2738; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
Geltung ab 10.11.2004; FNA: 7831-1-41-7 Tierseuchenbekämpfung
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VII. Schutzmaßregeln gegen den Befall mit Tropilaelaps-Milben

2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe

§ 23



(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

1.
Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle und Bienenwohnungen sowie benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienenstand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

2.
Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bienenstand verbracht werden.

3.
Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen.

4.
Bienenstände, Bienenwohnungen und Gerätschaften sind zu entseuchen oder zu reinigen und anschließend für die Dauer von mindestens drei Wochen so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.

5.
Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienenbrut aus befallenen Bienenwohnungen sind nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen oder mindestens drei Wochen lang so zu sichern, dass sie Bienen nicht zugänglich sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bienenbrut, sofern sichergestellt ist, dass die Waben, Wabenteile und Wabenabfälle nur an Wachs verarbeitende Betriebe abgegeben werden und nur, soweit sie zuvor mindestens drei Wochen lang für Bienen unzugänglich aufbewahrt worden sind.

(3) Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Befallssituation die Behandlung von Bienenvölkern des befallenen Bienenstandes anordnen.


§ 24



(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständige Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindestens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperrbezirk.

(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde

1.
aus dem Sperrbezirk entfernt oder

2.
in den Sperrbezirk verbracht

werden dürfen.

(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass

1.
im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle Bienenvölker zu behandeln sind;

2.
Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusenden sind.

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